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Duale Studiengänge und Sozialversicherung

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind während der Praxis- und Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig.

Versicherungsrechtliche Beurteilung dualer Studiengänge

Alle Teilnehmer an sämtlichen Formen von dualen Studiengängen sind während der Praxis- und  Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Alle Arbeitnehmer, die ein duales Studium absolvieren sind bei ihrer Krankenkasse mit der Beitragsgruppe 1111 und dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) anzumelden.

Wichtig: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.

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