Duale Studiengänge und Sozialversicherung
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind während der Praxis- und Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig.
Versicherungsrechtliche Beurteilung dualer Studiengänge
Alle Teilnehmer an sämtlichen Formen von dualen Studiengängen sind während der Praxis- und Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Alle Arbeitnehmer, die ein duales Studium absolvieren sind bei ihrer Krankenkasse mit der Beitragsgruppe 1111 und dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) anzumelden.
Wichtig: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.
Bei einem dualen Studiengang handelt es sich um ein Studium, das Theorie (Hochschule) und Praxis (Betrieb) vereint. Hierbei kooperiert die Hochschule oder Berufsakademie mit einem Unternehmen.
Es gibt folgende Formen von dualen Studiengängen:
Ausbildungsintegrierter Studiengang
Hierbei wird neben dem Studium auch ein anerkannter Berufsabschluss erworben
Berufsintegrierte oder Berufsbegleitende Studiengänge
Der Studierende steht bereits voll im Berufsleben, hat bereits einen Berufsabschluss erworben und beginnt ein Studium.
Praxisintegrierte duale Studiengänge
Diese Studiengänge sind durch einen hohen praktischen Bezug und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Hochschule gekennzeichnet. Es besteht hierbei eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Betrieb und der Hochschule. Der Abschluss wird an der Hochschule gemacht.
In den Praxisphasen, in denen die Studierenden in der Regel wie Arbeitnehmer mitarbeiten und im Betrieb eingegliedert sind, läuft der Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber, also beispielsweise über die zuständige Berufsgenossenschaft. Ob es sich dabei um einen praxisintegrierten oder ausbildungsintegrierten Studiengang handelt, spielt keine Rolle.
Teilnehmer von dualen Studiengängen erhalten in der Regel auch während der Schulphasen Arbeitsentgelt. Das in dieser Zeit gewährte Arbeitsentgelt ist nicht beitragspflichtig zur Unfallversicherung.
Eine weitere Auswirkung ergibt sich im Meldeverfahren. So sind Arbeitsentgelte, die in der Schul- bzw. Studienphase gezahlt werden, nicht zur Unfallversicherung zu melden.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) begründet dies mit der Tatsache, dass während der Studienphasen an der Fachhochschule oder Hochschule keine Eingliederung in den Betrieb mehr vorliegt. In dieser Zeit wird der Versicherungsschutz über die Unfallkasse im Bundesland der Hochschule sichergestellt.
Tipp: In Einzelfällen kann es durchaus Ausnahmen geben. Haben Sie Zweifel, wenden Sie sich bitte an die Unfallkasse des Bundeslandes, die für die jeweilige Hochschule zuständig ist.