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Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und das Rentenalter noch nicht erreicht ist.

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Wenn Sie noch einige Stunden täglich arbeiten können, soll die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen ergänzen, das Sie selbst noch erzielen.

Wichtig: Sie dürfen die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – noch nicht erreicht haben.

Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt?

Sofern die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht ist, prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zunächst, ob man unterstützt werden kann, seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten, beispielsweise durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation

Wenn beides nicht möglich ist beurteilt die DRV, wieviel noch gearbeitet werden kann. Davon hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Man muss mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der DRV versichert sein (allgemeine Wartezeit) und
  • grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung.
  • Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema Erwerbsminderungsrente verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

    SBK-Kundeninfo Erwerbsminderungsrente

    "Ich informiere Sie gerne rund ums Thema Erwerbsunfähigkeitsrente.“

    Zeiten und Beiträge

  • beispielweise Pflichtbeiträge, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt oder während einer Selbstständigkeit alleine gezahlt worden sind.
  • freiwillige Beiträge
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Zeiten aus Minijobs (ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig),
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR).
  • Nicht erfüllte Pflichtbeiträge

    Wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind  - beispielsweise wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit - wird diese Zeit herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. Unter Umständen wird dadurch die Wartezeit erfüllt.

    Wenn bereits vor 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und in der Zeit von 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge, unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist, kann man rentenberechtigt sein, obwohl die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt sind.

    Ausnahmen

    Die Wartezeit von fünf Jahren muss nicht erfüllt werden, wenn einer der folgenden Gründe zu einer ne vollen oder teilweisen Erwerbsminderung geführt hat:

  • ein Arbeitsunfall,
  • eine Berufskrankheit,
  • eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung,
  • politische Haft
  • In diesen Fällen genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit ist Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung Versicherungspflicht bestand. Wenn keine Versicherungspflicht vorlag, müssen für mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall oder der Erkrankung gezahlt worden sein.

    Es muss auch keine fünf Jahre Wartezeit erfüllen sein, wenn

  • innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist und
  • in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind.
  • Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.

    Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird dann gewährt, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Und zwar nicht nur in der erlernten, sondern in allen Tätigkeiten. Die DRV prüft den Sachverhalt anhand ärztlicher Unterlagen und fordert eventuell weitere Gutachten an.

    Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

    Voll erwerbsgemindert liegt  grundsätzlich auch vor, wenn

  • in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet wird oder
  • in man in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt ist und
  • wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann
  • Wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist, gibt es trotzdem die Möglichkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen: Es muss dann die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt werden – beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen sein mit ununterbrochener voller Erwerbsminderung.

    Erwerbsminderungsrente und Nebenjob

    Wenn eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt und trotz gesundheitlicher Einschränkung mehr als 6.300 Euro jährlich verdient wird, wird die Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt. Auch der zeitliche Umfang spielt eine Rolle. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf man also weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Wird mehr gearbeitet, kann unter Umständen der Rentenanspruch ganz entfallen. Man sollte sich also schon vor Aufnahme eines Nebenjobs bei der DRV informieren, welche Auswirkungen dies auf die Rente hat.

    Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in der eigentlichen, sondern in allen Tätigkeiten. Die DRV prüfet das anhand ärztlicher Unterlagen und fordert eventuell weitere Gutachten an. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch, wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzt die Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung.

    Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und weiteres Einkommen

    Wird neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen erzielt (aus Teilzeit), kann sich dieses auf die Rentenhöhe auswirken. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt. Wird sie überschritten, wird die Rente gekürzt. Unter Umständen ruht die Rente auch ganz. Auch der zeitliche Umfang spielt eine Rolle. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung darf an weniger als sechs Stunden täglich gearbeitet werden. Man sollte sich also schon vor Aufnahme eines Nebenjobs bei der DRV informieren, welche Auswirkungen dies auf die Rente hat.

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