Familienhafte Mitarbeit und Sozialversicherung
Unter Umständen besteht bei angestellten „Abkömmlingen“ des Unternehmens keine Sozialversicherungspflicht.
Verwandt mit dem Arbeitgeber - Automatische Prüfung der Sozialversicherungspflicht
Ist in einem Unternehmen ein Abkömmling (leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Enkel oder ein Urenkel) angestellt, besteht unter Umständen keine Sozialversicherungspflicht.
Bei der Anmeldung neuer Beschäftigter ist mit dem Statuskennzeichen „1“ anzugeben, wenn es sich bei Beschäftigten um Abkömmlinge des Unternehmens handelt.
Damit wird automatisch das Feststellungsverfahren über den Versichertenstatus eingeleitet und der Rentenversicherungsträger informiert.
Der Rentenversicherungsträger verschickt aufgrund des Statuskennzeichens einen Prüfbogen. Nach Auswertung des Prüfbogens erhalten Unternehmen und Beschäftigte einen widerspruchsfähigen Bescheid. Die SBK wird im Zuge des maschinellen Meldeverfahrens auch über das Ergebnis informiert.
Unternehmen oder Beschäftigte können auch außerhalb des Meldeverfahrens von sich aus auf die Clearingstelle (Entscheidungsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) zugehen. Auch ohne eine Meldung mit dem Statuskennzeichen prüft diese „von Amts wegen“ auch bereits in einer Prognoseentscheidung, bevor die Beschäftigung aufgenommen wurde.