Familienhafte Mitarbeit und Sozialversicherung
Unter Umständen besteht bei im Unternehmen angestellten "Abkömmlingen" des Arbeitgebers keine Sozialversicherungspflicht.
Verwandt mit dem Arbeitgeber - Automatische Prüfung der Sozialversicherungspflicht
Ist in einem Unternehmen ein Abkömmling (leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Enkel oder ein Urenkel) angestellt, besteht unter Umständen keine Sozialversicherungspflicht.
Bei der Anmeldung eines neuen Mitarbeiters muss mit dem Statuskennzeichen „1“ angeben werden, ob der Arbeitnehmer ein Abkömmling des Arbeitgebers ist.
Damit wird automatisch das Feststellungsverfahren über den Versichertenstatus eingeleitet und der Rentenversicherungsträger informiert.
Der Rentenversicherungsträger verschickt aufgrund des Statuskennzeichens einen Prüfbogen. Nach Auswertung des Prüfbogens erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen widerspruchsfähigen Bescheid. Die SBK wird im Zuge des maschinellen Meldeverfahrens ebenso über das Ergebnis informiert.
Sollten Sie als Arbeitgeber oder der Versicherte außerhalb des Meldeverfahrens von sich aus auf die SBK zukommen, ohne dass eine Meldung mit Statuskennzeichen erfolgt, prüfen wir gerne "von Amts wegen", ob es sich um eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Beschäftigung handelt. Der Rentenversicherungsträger führt hier keine Prüfung durch. Sollten Sie allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf dem Fragebogen wünschen, muss die SBK den Fragebogen an den Rentenversicherungsträger weiterleiten. Dieser prüft dann das Beschäftigungsverhältnis und erstellt den Bescheid.
Wenn die SBK prüft, wird zunächst ein vorläufiger Bescheid erstellt und dieser an den zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme versandt. Wenn dieser die Auffassung der SBK teilt, wird jeweils ein Bescheid an den Versicherten und den Arbeitgeber versandt.
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