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Familienpflegezeit - Informationen und Rechte

Ziel dieses Gesetzes ist eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch Förderung von Arbeitszeitmodellen.

Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten gepflegt. Die Pflegebedürftigen möchten so lange es geht in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Gerade für erwerbstätige Angehörige stellt dies immer wieder eine sehr große Herausforderung dar. So hat man seinen Beruf mit der Angehörigenpflege zu managen.

Rechtsanspruch seit 2015

Es gibt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dies gilt nicht in Betrieben mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.

Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit können Beschäftigte eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten. Eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt möglich.

Ebenfalls können Beschäftigte, die die Pflegezeit (Freistellung von bis zu sechs Monaten) in Anspruch nehmen, ein zinsloses Darlehen erhalten.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt die Abwicklung der Ansprüche auf zinslose Darlehen. Diese Aufgabe hatten bisher die Unternehmen, die nun hierdurch entlastet werden.

Nüchtern betrachtet: Familienpflegezeit im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes ist die förderfähige Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

So weit, so gut. "Aber was bedeutet das jetzt für mich?" werden Sie sich jetzt vielleicht fragen. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und bringen Ihnen Hintergrundinformationen verständlicher rüber.

Um in den Genuss des Familienpflegezeitgesetzes zu kommen, muss die verringerte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen oder schwankenden Arbeitszeiten darf im Durchschnitt die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht unterschreiten.

Als zweite Voraussetzung muss es sich um einen nahen (pflegebedürftigen) Angehörigen handeln. Hier hat man sich an die Definition gemäß Pflegezeitgesetz zu richten.

Zu den "nahen Angehörigen" zählen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Was haben Arbeitgeber vom Familienpflegezeitgesetz?

    Rein demografisch betrachtet, werden die Arbeitnehmer immer älter. Kann ein Unternehmen dem Familienpflegezeitgesetz etwas abgewinnen und hat auch innerbetrieblich die Voraussetzungen dafür geschaffen, können sich viele Vorteile ergeben:

  • Qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter werden gebunden
  • Motivation und Zufriedenheit und Arbeitsproduktivität steigt
  • Lang erarbeitetes Know-how bleibt im Unternehmen
  • Unternehmen wird interessanter, auch wenn es um die Gewinnung neuer qualifizierter Arbeitskräfte geht
  • Die Verringerung der Arbeitszeit bedeutet auch eine Verringerung des Einkommens. Diese Einbußen sollen jedoch mit Wertguthaben zur Entgeltaufstockung in Grenzen gehalten werden. Dieses sogenannte Wertguthabenkonto kann entweder vor oder auch nach der Pflegephase mit Guthaben ausgestattet werden.

    Klassische Wertguthabenvereinbarung

    In diesem Fall wird das vor der Familienpflegezeit angesparte Wertguthaben während der Pflegephase aufgebraucht
     

    VorpflegephasePflegephaseNachpflegephase
    Aufbau des Wertguthabens50% Arbeit
    75% Arbeitsentgelt
    (davon 25% aus Wertguthaben finanziert)
    100% Arbeit
    100% Arbeitsentgelt

    Wertguthabennutzung ohne (ausreichendes) Guthaben

    Ein Pflegefall kann man nicht planen. Es kann also durchaus vorkommen, dass das Wertguthabenkonto nicht oder noch nicht ausreichend gefüllt ist. Für plötzlich auftretende Pflegefälle entsteht daher während der Pflegephase ein negatives Wertguthabenkonto. Um dieses auszugleichen, wird in der Nachpflegephase bei voller Arbeitszeit weiterhin ein reduziertes Arbeitsentgelt gezahlt
     

    VorpflegephasePflegephaseNachpflegephase
    100% Arbeit
    100% Arbeitsentgelt
    50% Arbeit
    75% Arbeitsentgelt
    (davon 25% aus Wertguthaben finanziert)
    100% Arbeit
    75% Arbeitsentgelt
    (25% zum Ausgleich
    des Wertguthabens)

    Auf der sicheren Seite durch zinslose Darlehen

    Wenn es darum geht Arbeitsentgelt vorzustrecken, kann es für Arbeitgeber schnell teuer werden. Um eine finanzielle Belastung durch die Entgeltaufstockung auszuschließen, haben Arbeitgeber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

    Für ein zinsloses Darlehen ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen erforderlich. Das kann eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MD (Medizinischer Dienst) sein.

    Weitere Voraussetzung auf diese staatliche Förderung ist das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Familienpflegezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit folgenden Inhalten:

  • Umfang/Verteilung der Arbeitszeit,
  • Dauer der Familienpflegezeit,
  • Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts
  • Ausgleich Wertguthaben in der Nachpflegephase
  • Was passiert wenn ein Arbeitnehmer während der Pflege- oder Nachpflegephase berufsunfähig wird oder gar verstirbt? Auch wenn man sich einen solchen Fall nicht vorstellen mag, musste man sich darüber Gedanken machen.

    Für die Absicherung eines solchen Schicksals ist eine Pflegezeitversicherung abzuschließen. Diese deckt das "Risiko Tod und Berufsunfähigkeit" ab. Die Versicherung ist vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Finanzen und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Dauer der Familienpflegephase und Nachpflegephase abzuschließen.

    Die Versicherungsprämie ist geschlechterneutral ohne Risikoprüfung zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass Arbeitgeber oder Bundesamt für Finanzen und zivilgesellschaftliche Aufgaben, eine Familienpflegezeitversicherung abschließt.

    Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen kann es ausnahmsweise zulässig sein. Dies ist jedoch durch die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz bestätigen zu lassen.

    Ein vor Beginn der Pflegezeit bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer der auf den Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich reduzierten Arbeitszeit in der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit bestehen.

    Da das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen muss, kommt keine Geringfügigkeit in Betracht.

    Sollte durch die Familienpflegezeit und der damit verbundenen Kürzung des Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten werden, tritt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der (wählbaren) Krankenkasse zu stellen. Sie wirkt vom Beginn der Pflegezeit an und endet mit Abschluss der Nachpflegezeit.

    Die Beiträge werden nach dem ausgezahlten Arbeitsentgelt bemessen. Sollte durch die Entgeltreduzierung das Arbeitsentgelt innerhalb der sogenannten Gleitzone liegen, sind die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht für die Unfallversicherung da hier das Entstehungsprinzip des Arbeitsentgelts maßgebend ist.

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