Künstlersozialkasse
Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Aktuell: Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2024 unverändert
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen (2022 = 4,2 Prozent).
Vergibt ein Unternehmer einen einmaligen Auftrag an einen Künstler, so wird dieser nicht künstlersozialabgabepflichtig – auch wenn der Auftragswert über 450 Euro liegt.
Geklagt hatte ein Anwalt, der einen freien Webdesigner einmalig mit der Gestaltung einer neuen Homepage beauftragt hatte. Die Gesamtkosten lagen im Jahr 2017 bei 1.750 Euro. Weitere Aufträge wurden nicht erteilt.
Bei einer Betriebsprüfung verlangte die zuständige Rentenversicherung Nord, die auch die KSK-Beiträge prüft, eine Nachzahlung für den Auftrag, da dieser den in § 24 Abs. 3 KSVG festgelegten Jahreshöchstbetrag von 450 Euro überstiegen habe.
Alle gerichtlichen Instanzen bis hinauf zum Bundessozialgericht stimmten darin überein, dass der Nachzahlungsbescheid aufzuheben ist. Begründet wurde es damit, dass im Gesetz von „gelegentlichen“ Aufträgen die Rede sei, deren Auftragswert im Jahr 450 Euro nicht übersteigen dürften. Damit müsse eine gewisse Wiederholungsfrequenz vorliegen, jedenfalls seien keine einmaligen Aufträge gemeint.
Quelle: Urteil des BSG vom 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R
Hintergrund
Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen. Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland so einen vergleichsweise günstigen Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe. Letztere zahlen die Unternehmen auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten.
Die KSK entscheidet über Versicherungspflicht und -freiheit von Künstlern und Publizisten. Außerdem zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.
Vielleicht denken Sie, das Thema Künstlersozialabgabe gehe Sie nichts an. Ihr Unternehmen gehört weder zur Unterhaltungsindustrie noch beschäftigen Sie „Künstler“ in Ihrem Betrieb. So weit, so gut. Trotzdem kann es Sie betreffen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nimmt – unter bestimmten Voraussetzungen – alle Unternehmer in die Pflicht, die Künstler/Publizisten beauftragen.
Künstler im Sinne des KSVG ist, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“ Publizist im Sinne des KSVG, „wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Und so kann es vorkommen, dass Sie als Auftraggeber eines Alleinunterhalters für Ihr Betriebsfest oder für einen Texter, der Ihre Werbematerialien relauncht, Künstler/Publizisten beschäftigen. Weiter vorausgesetzt: Die Künstler/Publizisten sind selbstständig, üben ihre Tätigkeit erwerbsmäßig aus und beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer.
Wer aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit seit 2004 voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von maximal 3.900 Euro erzielt, ist versicherungsfrei. Diese Regelung gilt aber erst nach Ablauf von drei Jahren seit erstmaliger Tätigkeitsaufnahme. Wollen Sie als Auftraggeber auf der sicheren Seite sein, können Sie auch eine Agentur beauftragen, die Künstler und Publizisten beschäftigt. Dann ist die Agentur Ihr Vertragspartner, nicht der einzelne Künstler oder Publizist.
Übrigens: Für die eigentliche Durchführung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist die KSK nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge weiter. Die jeweiligen Leistungen werden durch die Kranken- und Pflegekassen oder die Rentenversicherungsträger erbracht.