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Master-Bachelor

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Stipendiaten, Diplomanden und Bachelor- oder Masterstudenten ist nicht immer einfach. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

Stipendien sind ein gutes Mittel, Studenten frühzeitig an den Betrieb zu binden und so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Bei einem Stipendium handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung während einer Aus- oder Weiterbildung. Es dient der Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- und Weiterbildung.
Stipendien werden vor allem durch Stiftungen vergeben. Dabei kann es sich um kirchliche, staatliche oder Stiftungen von privaten Firmen handeln.

Das Geld, welches der Stipendiat erhält, muss im Gegensatz zum BAföG nicht zurückgezahlt werden. Allerdings müssen sich die Stipendiaten oftmals verpflichten, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, für das Unternehmen tätig zu werden.

Stipendiaten und Sozialversicherung

Stipendiaten sind während des Studiums zu keiner bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet. Ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Student und Unternehmen besteht also nicht.

Das Geld für den Stipendiaten ist an keine direkte Gegenleistung geknüpft. Es handelt sich um eine finanzielle Förderung, damit sich der Student ohne nebenbei arbeiten zu müssen, auf das Studium konzentrieren kann.

Sofern ein Stipendium uneigennützig vergeben wird und der Stipendiat zu keiner unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist, entsteht keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung.

Ausnahme Studienbeihilfen

In dem Zeitraumr in dem Firmen ihren Arbeitnehmern Studienbeihilfen zahlen, ist von einem normalen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Das gilt, wenn folgende Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen festgelegt sind:

  • die Fachrichtung des geförderten Studiums,
  • die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb,
  • die Anfertigung der Diplomarbeit nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb,
  • die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums weiterhin im Betrieb tätig zu sein,
  • die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung des Studiums,
  • die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden.
  • Bei der gezahlten Studienbeihilfe handelt  es sich um Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmer, die ein solches Stipendium erhalten, sind während der Dauer des geförderten Studiums sozialversicherungspflichtig.

    Bei den meisten Hochschulen gibt es Master- und Bachelorstudiengänge. Mit erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben. Der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss dar. Der Mastergrad entspricht dabei gegenüber den herkömmlichen Hochschulabschlüssen einem Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

    Auch die Absolventen eines Master- oder Bachelorstudiengangs, die sich zum Erstellen ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie neben ihrer Abschluss­arbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen. Die für Diplomanden getroffene Regelung ist auf diesen Personenkreis übertragbar. Das heißt: Sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht zu den abhängig Beschäftigten.

    Für Diplomanden kommt deshalb Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht.

    Fall aus der Rechtsprechung: Eine Studentin hatte mit einer Firma einen Arbeitsvertrag geschlossen. Sie sollte zur Erstellung ihrer Diplomarbeit in der Firma tätig sein. Für die Zeit von November bis April wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 850 DM vereinbart. Von diesem Arbeitsentgelt wurden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Trotzdem lehnte das Arbeitsamt später die Zahlung von Arbeitslosengeld ab.

    Die Rechtsprechung hat entscheiden, dass während des Beschäftigungsverhältnisses zur Anfertigung der Diplomarbeit KV-, PV- und AF-Freiheit vorlag (BSG v. 11.02.1993 – 7 RAr 52/92, Die Beiträge 1993, 513). Mit der Anfertigung der Diplomarbeit als alleinigem Zweck der Tätigkeit wurde lediglich das Studium in einen Betrieb verlagert. Da die Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden mit den Studenten häufig Diplomandenvereinbarungen geschlossen, aufgrund derer ihnen zur Anfertigung ihrer Diplomarbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dafür ist dem Unternehmen die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung zu überlassen und ggf. auch Vergütungen oder Honorare gezahlt. Nach Auffassung der GemBeitrE-Bet gehören Diplomanden, die für die Zeit der Erstellung der Diplomarbeit für den Betrieb keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen, nicht zu den abhängig Beschäftigten, so dass KV-, PV-, RV- und AF-Pflicht für sie deshalb nicht in Betracht kommt.

    Mit Doktoranden sind Personen gemeint, die über einen Hochschulabschluss verfügen, aber wegen der Promotion noch an einer Hochschule eingeschrieben sind. In diesen Fällen handelt es sich nicht mehr um eine wissenschaftliche Ausbildung. Wenn diese Doktoranden eine Beschäftigung aufnehmen, gelten die Regelungen über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht. Es besteht also grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung.

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