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Arbeitgeberdarlehen - Steuerliche Behandlung

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten aufgrund des Dienstverhältnisses an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Etwaige Zinsvorteile sind zu versteuern. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht pauschal erhebt oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent erhoben wird.

Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

Der Mitarbeiter erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt.

Freigrenzen

Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind nur zu versteuern, wenn die Summe der noch offenen Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Zinsvorteile als Sachzuwendung können im Übrigen in die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (bis 2021 = 44 Euro) einbezogen werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährt ein zinsloses Darlehen in Form eines Gehaltsvorschusses in Höhe von 2.000 Euro.

Ergebnis: Die Zinsvorteile sind nicht als Lohn zu versteuern, da der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 Euro nicht übersteigt.

Ermittlung des Zinsvorteils

Der geldwerte Vorteil bemisst sich i. d. R. nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Fall vereinbart ist.

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