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Auslandsreisekosten 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die seit 1. Januar 2024 geltenden Pauschalen für Auslandsreisekosten veröffentlicht.

Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen

Das BMF hat die seit 2024 maßgebenden steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.

Als Unternehmen können Sie Auslandsreisekosten Ihrer Beschäftigten bis zur Höhe der im BMF-Schreiben angegebenen Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind durch Fettdruck kenntlich gemacht. So haben sich bezüglich der Nachbarländer Deutschlands neue Beträge für Österreich ergeben.

Für Pauschalen maßgebendes Land

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Besonderheiten bei Rückreise und erneuter Abreise am selben Tag

    Wird am Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit angetreten, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

    Gestellung von Mahlzeiten durch das Unternehmen

    Bei der Gestellung von Mahlzeiten ist die Pauschale tagesbezogen zu kürzen. Gekürzt wird die für den jeweiligen Reisetag maßgebende Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

    Beispiel: Eine Arbeitnehmerin kehrt am 07.02.2024 von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu ihrer Wohnung zurück. Nachmittags reist sie zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Sie erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Unternehmen im Voraus gebucht und bezahlt.

    Beurteilung: Für den 07.02.2024 ist nur die höhere Pauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund des übernommenen Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Pauschale um 15 Euro (20 % der Kopenhagen-Pauschale für einen vollen Kalendertag 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

    Gut zu wissen: 

  • Die Verpflegungspauschale ist bei einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen, wenn die Mahlzeit gar nicht eingenommen wurde (z. B. Abreise vor dem Frühstück).
  • Die Pauschbeträge für Inlandsdienstreisen bleiben 2024 unverändert. So können 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden bzw. bei 14 Euro für den An- und Abreisetag bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden angesetzt werden.
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