Auslandsreisekosten 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die seit 1. Januar 2025 geltenden Pauschalen für Auslandsreisekosten veröffentlicht.
Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen
Das BMF passt jährlich die für die Steuerfreiheit von Firmen-Erstattungen maßgebenden steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen an.
Als Unternehmen können Sie Auslandsreisekosten Ihrer Beschäftigten bis zur Höhe der im
Wahlrecht nur bei den Übernachtungspauschalen
Während statt der Übernachtungs-Pauschbeträge alternativ auch die tatsächlichen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden können, können Verpflegungsmehraufwendungen nur in Form von Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Die Pauschale für Inlandsübernachtungen beträgt 2025 unverändert 20 Euro.
Für Pauschalen maßgebendes Land
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Beispiel: Außendienstmitarbeiter Willi Walter ist ab dem 03.02.2025 auf Auswärtstätigkeit in Warschau (Hinfahrt am 03.02.2025, Rückreise am 05.02.2025, Übernachtung vom 03.02. auf den 04.02. unentgeltlich bei einem Freund, Übernachtung vom 04.02. auf den 05.02. in einem Hotel in Warschau (Kosten = 150 Euro).
Die Firma kann für die Übernachtung (beim Freund) vom 03.02. auf den 04.02. den für Warschau maßgebenden Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 143 Euro und für die Hotel-Übernachtung vom 04.02. auf den 05.02. die tatsächlichen Übernachtungskosten in Höhe von 150 Euro erstatten.
Besonderheiten bei Rückreise und erneuter Abreise am selben Tag
Wird am Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit angetreten, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.