Die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung wurden mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das der Bundesrat am 07.07.2017 beschlossen hat, verbessert.
Erhöhung des steuerfreien Volumens
Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen ist ab 2018 von vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung - RV (West) angehoben worden (2019 = 6.432 Euro; 2018 = 6.240 Euro).
Im Gegenzug wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro aufgehoben. Es erfolgt also eine Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag.
Hinweis: Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für alte (vor dem 01.01.2005 abgeschlossene) Direktversicherungen bleibt bestehen. Diese Beiträge werden allerdings grundsätzlich auf den neuen steuerfreien Rahmen von acht Prozent angerechnet.
Blick zur Sozialversicherung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin nur auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beschränkt (2019 = 3.216 Euro; 2018 = 3.120 Euro).
Verbesserte Regelungen bei Abfindungen
Für die Verwendung einer Abfindung zugunsten einer bAV-Anwartschaft steht künftig ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt vier Prozent der RV-BBG vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens 10 Jahre. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine bAV steuerfrei gefördert wurde oder nicht.
Nachholung der Steuerbefreiung
Für Kalenderjahre, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (z.B. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr), können Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden. Die Nachholung gilt für jeweils bis zu acht Prozent der RV-BGG (West) im Jahr der Nachzahlung und für maximal zehn Kalenderjahre.
Neuer Förderbetrag für Arbeitgeber
Ab 2018 wird ein bAV-Förderbetrag für Mitarbeiter mit geringerem Verdienst eingeführt. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn und zusätzlich zu evtl. bisherigen Arbeitgeberbeiträgen im Kalenderjahr mindestens 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, so kann er hiervon 30 Prozent (also 72 Euro) von der Lohnsteuer einbehalten. Beiträge aus einer Entgeltumwandlung sind nicht begünstigt. Die Förderung ist möglich bis zu einer Einzahlung von 480 Euro. Die Höchstförderung beträgt also 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro).
Der bAV-Förderbetrag kann vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Entgelt in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge nicht übersteigt:
- pro Tag 73,34 Euro,
- pro Woche 513,34 Euro,
- pro Monat 2.200 Euro oder
- pro Jahr 24.600 Euro.
Maßgeblich sind hierbei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung.
Anhebung der Riester-Förderung
Die Grundzulage der Riester-Förderung soll ab dem Beitragsjahr 2018 von 154 Euro auf 175 Euro jährlich angehoben werden. Die Kinderzulage bleibt mit 300 Euro für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder unverändert.