Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung gewinnt immer mehr an Stellenwert. Die Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
Unternehmen und Beschäftigte können zusammen oft eine bessere Rendite erzielen als über eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Einzahlungen.
2025 steigen die steuer- und beitragsfreien Einzahlungsbeträge, die in die betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) eingezahlt werden können.
Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für 2025 auf 96.600 Euro ergibt sich ab 2025 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 7.728 Euro (8 % von 96.600 Euro).
Blick zur Sozialversicherung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (2025 = 3.864 Euro).
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt 2025 für seine Arbeitnehmerin Beiträge in Höhe von jährlich 7.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse.
Der Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, da er geringer ist als 7.728 Euro. Er ist aber lediglich in Höhe 3.864 Euro beitragsfrei (= 4 % von 96.600 Euro) und in Höhe von 3.136 Euro beitragspflichtig (7.000 Euro - 3.864 Euro).
Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge auf das steuerfreie Volumen
Damit es nicht zu einer doppelten steuerlichen Förderung kommt, sind auf den steuerfreien Höchstbetrag Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden.
Steuerfreier Höchstbetrag 2025 (8 % der Beitragsbemessungsgrenze) | 7.728 Euro |
./. tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (max. 1.752 Euro nach § 40b EStG) | - 1.752 Euro |
verbleibendes steuerfreies Volumen 2025 | 5.976 Euro |
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt 2025 für einen Mitarbeiter Beiträge in Höhe von jährlich 6.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Dazu zahlt er seit dem Jahr 2000 jährlich Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 240 Euro, die pauschal mit 20 % versteuert werden.
Der steuerfreie Höchstbetrag von jährlich 7.728 Euro vermindert sich um den pauschal besteuerten Direktversicherungsbeitrag von 240 Euro. Das verbleibende steuerfreie Volumen beträgt somit noch 7.488 Euro (7.728 Euro abzüglich 240 Euro). Die 6.000 Euro, die in die Pensionskasse eingezahlt werden, können insgesamt steuerfrei bleiben.
Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z. B. eine Zusatzversorgungskasse sind gegebenenfalls steuerfrei oder pauschalierungsfähig. Ab 2025 sind Einzahlungen bis zu 4 % (zuvor 3 %) der Beitragsbemessungsgrenze vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 % pauschal besteuert werden.
Beispiel: In die umlagefinanzierte Pensionskasse werden jährlich 5.000 Euro eingezahlt. Das steuerfreie Volumen beträgt 3.864 Euro (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 96.600 Euro). Somit bleibt 2025 noch Raum für eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 1.136 Euro.
2018 wurde ein gesetzlich verpflichtender Firmenzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Das gilt, wenn Beschäftigte Teile ihres Entgelts im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds umwandeln und in die jeweilige betriebliche Altersversorgung einzahlen.
Seit dem 1. Januar 2022 greift die Zuschusspflicht der Arbeitgebenden auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die gesetzliche Beteiligung beträgt grundsätzlich 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag. Der Zuschuss ist nur dann zu gewähren, wenn sich durch die Entgeltumwandlung eine Ersparnis von Firmenbeiträgen in der Sozialversicherung ergibt. Kommt es zu keiner Beitragsersparnis, ist kein Zuschuss zu zahlen.
Die vollen 15 % sind nur dann zu gewähren, wenn die Firma durch die Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung mindestens 15 % spart – bezogen auf den Entgeltumwandlungsbetrag.
Das Bundeskabinett hat am 18. September 2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden – insbesondere für Geringverdiener und Beschäftigte in KMU (kleine und mittlere Unternehmen).
Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern. Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verfügt laut Bundesregierung derzeit gut die Hälfte (53,5 %) über eine Betriebsrentenanwartschaft. Besonders in KMU und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz „entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können“.
Verbesserungen beim BAV-Förderbetrag
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von anfangs max. 2.200 Euro eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) hatte unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 % von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 % von 480 Euro) betragen.
Als zusätzlicher Anreiz für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern ist der BAV-Förderbetrag mit dem sog. Grundrentengesetz ab dem Jahr 2020 von max. 144 Euro auf max. 288 Euro verdoppelt worden; förderfähig sind also seither zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu höchstens 960 Euro (30 % von 960 Euro = 288 Euro).
Und weil – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen dazu führen würden, dass Beschäftigte aus dem Kreis der vom BAV-Förderbetrag Begünstigten „herauswachsen“, hatte man außerdem die monatliche Einkommensgrenze von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben; auch die Tages-, Wochen- und Jahreswerte wurden entsprechend angepasst.
Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen von Unternehmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Unternehmen sollen durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen nicht begünstigt.
Dynamische Einkommensgrenze
Der BAV-Förderbetrag kann seit 2020 nur in Anspruch genommen werden, wenn der monatliche Bruttoarbeitslohn nicht mehr als 2.575 Euro beträgt (2018/2019 nicht mehr als 2.200 Euro). Laut Gesetzesbegründung würden die regelmäßigen Lohn- und Gehaltssteigerungen nach wie vor dazu führen, dass Beschäftigte aus dem Kreis der Begünstigten „herauswachsen“.
Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Unternehmen finanzierten betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen weiter zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze dynamisch auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt: 96.600 Euro x 3 % = 2.898 Euro (2025).
Mindest- / Höchstförderbetrag
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sich beim Mindestförderbetrag nichts ändern: mindestens 72 Euro (30 % von 240 Euro). Dagegen wird der Höchstförderbetrag als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung von max. 288 Euro auf max. 360 Euro angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu max. 1.200 Euro gefördert.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin (2.600 Euro/Monat) hat vor fünf Jahren eine Direktversicherung abgeschlossen. In diese zahlt sie per Entgeltumwandlung monatlich 125 Euro steuer-/beitragsfrei ein. Ihr Arbeitgeber zahlt vierteljährlich (März, Juni, September, Dezember) jeweils zum Monatsende mit 375 Euro Beiträge in derselben Höhe – ebenfalls steuer-/beitragsfrei. Die bisherige Einkommensgrenze für den BAV-Förderbetrag (2.575 Euro/Monat) ist bis Ende 2024 überschritten, ab dem 1. Januar 2025 aber nicht mehr (2.898 Euro/Monat). Die Förderbeträge, die der Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldungen (Zeile 22) geltend machen kann, betragen: |
Wichtig: Wie schon bisher besteht auch zukünftig Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings werden aufgrund der Beitragsfreiheit verringerte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt.