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Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung gewinnt immer mehr an Stellenwert. Die Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Unternehmen und Beschäftigte können zusammen oft eine bessere Rendite erzielen als über eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Einzahlungen.

Ab 2023 können höhere Beträge steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung  (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) eingezahlt werden.

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für 2023 auf 87.600 Euro ergibt sich ab 2023 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 7.008 Euro (8 % von 87.600 Euro).

Blick zur Sozialversicherung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt (2023 = 3.504 Euro).

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt 2023 für seinen Arbeitnehmer Beiträge in Höhe von jährlich 7.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, da er geringer ist als 7.008 Euro. Er ist aber lediglich in Höhe 3.504 Euro beitragsfrei (= 4 % von 87.600 Euro) und in Höhe von 3.496 Euro beitragspflichtig (7.000 Euro - 3.504 Euro). 

Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge auf das steuerfreie Volumen

Damit es nicht zu einer doppelten steuerlichen Förderung kommt, sind auf den steuerfreien Höchstbetrag Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. 

Steuerfreier Höchstbetrag 2023 (8 % der BBG-West) 7.008 Euro
./. tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (max. 1.752 Euro)   - 1.752 Euro
verbleibendes steuerfreies Volumen 2023 5.256 Euro
Beispiel: Der Arbeitgeber C zahlt 2023 für einen Mitarbeiter Beiträge in Höhe von jährlich 6.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Dazu zahlt er seit dem Jahr 2000 jährlich Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 240 Euro, die pauschal mit 20 % versteuert werden. Der steuerfreie Höchstbetrag von jährlich 7.008 Euro vermindert sich um den pauschal besteuerten Direktversicherungsbeitrag von 240 Euro. Das verbleibende steuerfreie Volumen beträgt somit noch 6.768 Euro (7.008 Euro abzüglich 240 Euro). Die 6.000 Euro, die in die Pensionskasse eingezahlt werden, können insgesamt steuerfrei bleiben.

Steuerfreiheit und Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen

Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z. B. eine Zusatzversorgungskasse sind ggf. steuerfrei oder pauschalierungsfähig. 2023 sind Einzahlungen bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 % pauschal besteuert werden. 

Beispiel: In die umlagefinanzierte Pensionskasse werden jährlich 3.000 Euro eingezahlt. Das steuerfreie Volumen beträgt 2.628 Euro (= 3 % der Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro). Somit bleibt 2023 noch Raum für eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 372 Euro.

Unternehmenszuschuss zur Altersversorgung bei Entgeltumwandlungen

2018 wurde ein gesetzlich verpflichtender Firmenzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Das gilt, wenn Beschäftigte Teile ihres Entgelts im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds umwandeln und in die jeweilige betriebliche Altersversorgung einzahlen.

Seit dem 1. Januar 2022 greift die Zuschusspflicht der Arbeitgebenden auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind. 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die gesetzliche Beteiligung beträgt grundsätzlich 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag. Der Zuschuss ist nur dann zu gewähren, wenn sich durch die Entgeltumwandlung eine Ersparnis von Firmenbeiträgen in der Sozialversicherung ergibt. Kommt es zu keiner Beitragsersparnis, ist kein Zuschuss zu zahlen.

Die vollen 15 % sind nur dann zu gewähren, wenn die Firma durch die Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung mindestens 15 % spart – bezogen auf den Entgeltumwandlungsbetrag.

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