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Firmenwagennutzung: Neues zur Besteuerung

Die Dienstwagenbesteuerung steht immer wieder im Fokus bei Lohnsteueraußenprüfungen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 03.03.2022 die Überlassung eines Firmenwagens an Beschäftigte präzisiert. Dabei wurden vor allem die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung an die aktuellen Entwicklungen angepasst.

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens an Beschäftigte muss von der Firma besteuert werden. Insbesondere kommt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die Privatnutzung in Betracht.

Ermittlungsmethoden für Fahrten zur Arbeit

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Fahrten zur Arbeit kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Alternativ ist neben der sogenannten Fahrtenbuchmethode auch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zulässig.

Wechsel der Ermittlungsmethode

Ein Wechsel der Ermittlungsmethode im laufenden Jahr ist grundsätzlich nicht möglich. Das BMF stellt hierzu klar, dass die Methode (0,03%-Regelung oder z.B. Einzelbewertung) zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden darf. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (z.B. Wechsel von der 0,03%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Jahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich möglich.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Firmenwagen auch für die Fahrten zur Arbeit. In den ersten Monaten des Jahres 2022 hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil zunächst auf Basis der 0,03%-Regelung ermittelt. Im Juni 2022 reicht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Auflistung ein, an welchen Tagen er in den ersten Monaten des Jahres mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Auch für die Folgemonate reicht er sukzessive jeweils entsprechende Auflistungen ein. Folge: Der Arbeitgeber kann anstatt der zunächst angewandten 0,03%-Methode rückwirkend ab Januar zur 0,002%-Methode wechseln, da er ja einheitlich für das gesamte Kalenderjahr diese Methode anwendet.

Versteuerung auch für Monate der Nichtnutzung

Wenn dem Beschäftigten dauerhaft ein Fahrzeug zur Nutzung für Fahrten zur Arbeit überlassen wird und eine alternative Vorteilsermittlung nicht in Betracht kommt, ist die 0,03%-Regelung auch für volle Monate anzuwenden, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für entsprechende Fahrten genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall sei im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Zuzahlungen von Beschäftigten

Zeitraumbezogene (Einmal)Zahlungen für die private Kfz-Nutzung sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und (vorteilsmindernd) zu berücksichtigen. Damit übernimmt das BMF die BFH-Rechtsprechung.

Gibt es keine arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, können Zahlungen von Beschäftigten zu den Anschaffungskosten nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Jahren auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 Euro angerechnet werden. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.

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