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Firmenwagennutzung: Neues zur Besteuerung

Die Dienstwagenbesteuerung steht immer wieder im Fokus bei Lohnsteueraußenprüfungen.

Privatnutzung des Firmenwagens

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung führt grundsätzlich zu Arbeitslohn. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nicht an. Die pauschale Ermittlungsmethode mit monatlich 1 % vom Listenpreis wird angewendet, wenn feststeht, dass der Dienstwagen arbeitsvertraglich oder aufgrund einer getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen wird.

Eine private Verwendung kann nicht angenommen werden, wenn die Nutzung verboten wurde. Unternehmen sind nicht verpflichtet, das Nutzungsverbot zu überwachen. Wird das Fahrzeug widerrechtlich genutzt, führt dies grundsätzlich zu keiner steuerpflichtigen Einnahme. Es handelt sich vielmehr um eine Verletzung des Arbeitsvertrages.

Trotz der geltenden Grundsätze unterstellen die Finanzbehörden im Falle des Gesellschafter-Geschäftsführers inzwischen eine private Nutzung des Firmenwagens.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Von Beschäftigten getragene pauschale oder konkrete Nutzungsentgelte und Aufwendungen für die Pkw-Nutzung mindern den geldwerten Vorteil. Dies können beispielsweise folgende Zahlungen sein:

  • Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen oder Wagenpflege/-wäsche,
  • Ladestrom.

Kein Nutzungsentgelt ist insbesondere der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Gut zu wissen: Beim Bundesfinanzhof (BFH) laufen verschiedene Revisionsverfahren zur Firmenwagenbesteuerung. Der Ausgang bleibt abzuwarten. Geht Ihnen ein nachteiliger Steuerbescheid zu, so sollten Sie unter Verweis auf das entsprechende anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. So ruht Ihr Steuerbescheid bis zur Entscheidung über das Revisionsverfahren.

Überblick über finanzgerichtliche Entscheidungen/Verfahren

  • Die von Beschäftigten für eine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens nicht mindern, wenn man nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH v. 4.7.2023 - VIII R 29/20). Hinweis: Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Garagenkosten den geldwerten Vorteil mindern können.
  • Die von Beschäftigten getragenen Mautgebühren sowie die Fähr- und Parkkosten, die anlässlich der privaten Nutzung des Dienstwagens entstanden sind, sind laut Finanzverwaltung keine Kosten, die sachbezugsmindernd berücksichtigt werden können (FG Sachsen v. 9.11.2020 1 K 1869/18, Revision beim BFH, Az. VIII R 32/20).
  • Zu der Frage, ob die selbst gezahlte Miete für einen von der Firma gemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil mindert, ist ebenfalls ein Revisionsverfahren anhängig (BFH-Az. VI R 7/23).

Listenpreis und Sonderausstattung

Eine in den Bruttolistenpreis einzubeziehende Sonderausstattung des Fahrzeugs liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung erhöht den Bruttolistenpreis nicht. Entsprechendes gilt nach derzeitiger Auffassung für eine vorinstallierte, nachträglich freigeschaltete Sonderausstattung wie z.B. Navigationssystem, Infotainment, Lichtpaket oder Parkassistenten. In den Bruttolistenpreis einzubeziehen ist lediglich die Sonderausstattung, die im bei der Erstzulassung installiert und freigeschaltet ist.

Fahrtenbuchmethode bei Schätzung der Benzinkosten

Als Alternative zur pauschalen 1%-Methode kann auch ein Fahrtenbuch verwendet werden. Alle Fahrten und Gesamtkosten müssen dann nachgewiesen werden können. Der BFH hat die Fahrtenbuchmethode bestätigt. Hier werden die Fahrtstrecke und die belegten Kraftfahrzeugaufwendungen erfasst.

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (z.B. Benzinkosten) schließt laut BFH die Fahrtenbuchmethode nicht aus. Dies gilt auch, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen vermutlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind (BFH-Urteil vom 15.12.2022 - VI R 44/20).

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