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Gruppenunfallversicherungen: Wegfall der Pauschalierungsgrenze

Zum 01.01.2024 verbessern sich Spielregeln aufgrund des Wachstumschancengesetzes.

Was gilt als Gruppenunfallversicherung?

Bei einer Gruppenunfallversicherung besteht ein Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern. In diesem Vertrag stehen die versicherten Personen, die versicherten Wagnisse (Risiken und Gefahren) sowie die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen. Ein Rahmenvertrag, der beispielsweise nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, stellt keinen gemeinsamen Unfallversicherungsvertrag dar.

Firmen können die von ihnen übernommenen Beiträge für eine sogenannte Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern.

Neuregelung ab 2024

Der bisherige Grenzbetrag von 100 Euro wurde ab 01.01.2024 aufgehoben. Die Neuregelung ist Bestandteil des Wachstumschancengesetzes.

Wegfall des Ermittlungsaufwands für Arbeitgeber

Die Lohnsteuerpauschalierung war bis 2023 nicht zulässig, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag – ohne Versicherungssteuer - 100 Euro jährlich überstieg. Wurde die Grenze von 100 Euro überschritten, war der gesamte Betrag für jeden Beschäftigten individuell zu versteuern. Die Unternehmen hatten also bei einer Beitragsänderung oder einer Änderung der Anzahl der begünstigten Beschäftigten immer zu prüfen, ob die Pauschalbesteuerung noch zulässig ist. Durch die Aufhebung des Grenzbetrags entfällt ein erheblicher Ermittlungsaufwand.

(Nicht-)Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro

Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann bei pauschalierungsfähigen Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung nicht angewendet werden.

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