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Steuerfreie Aufmerksamkeiten

Seit Beginn des Jahres hat es durch die Lohnsteuerrichtlinien 2023 Änderungen hinsichtlich Sachleistungen von Firmen gegeben.

„Normale“ Sachleistungen seitens der Firma gehören als sogenannte bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind nach steuerrechtlicher Definition Sachzuwendungen, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder auch ein Gutschein, die Beschäftigten oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses vom Unternehmen zugewendet werden.

Wichtig: Diese Sachleistungen müssen im gesellschaftlichen Verkehr als üblich bezeichnet werden können und dürfen zu keiner Bereicherung der Beschäftigten führen.

Grenzbetrag je persönlichem Ereignis

Die Grenze für sogenannte Aufmerksamkeiten liegt bei 60 Euro Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Die Aufmerksamkeiten sind unabhängig davon steuerfrei, ob das besondere persönliche Ereignis im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Heirat, oder Geburt eines Kindes) oder beruflichen Bereich (z. B. Diensteinführung, Jubiläum, Verabschiedung) eingetreten ist.

Beispiel 1: Eine Auszubildende erhält nach der bestandenen Abschlussprüfung im Mai 2023 ein Buchgeschenk von der Firma im Wert von 55 Euro. Das Geschenk ist als Aufmerksamkeit steuerfrei.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer hat im Juni 2023 seinen 65. Geburtstag und wird zugleich in den Ruhestand verabschiedet. Mit dem Abschied und dem Geburtstag liegen zwei persönliche Ereignisse vor, sodass zwei Geschenke der Firma jeweils bis 60 Euro steuerfrei bleiben können.

Neuregelung bei Zuwendungen an Angehörige

Die steuerliche Behandlung der Aufmerksamkeiten wird seit 2023 auf die Beschäftigten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen eingeschränkt. Bis 2022 konnten Angehörige auch außerhalb des Haushalts wohnen, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.

Beispiel 3: Anlässlich des Geburtstags des Sohnes des Arbeitnehmers im Mai 2023 erhält der Sohn vom Arbeitgeber des Vaters einen Benzingutschein im Wert von 60 Euro. Der Sohn wohnt seit dem 01.01.2023 bei seiner Freundin. Da der Sohn nicht (mehr) zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört, handelt es sich nicht (mehr) um eine steuerfreie Aufmerksamkeit.

Wichtiges in Kürze

  • Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
  • Gehaltsumwandlungen im Zusammenhang mit Aufmerksamkeiten werden von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.
  • Der jährliche Hochzeitstag oder der wiederkehrende Tag der Einstellung im Unternehmen sind keine begünstigten Anlässe.
  • Als Aufmerksamkeiten ohne Anrechnung auf die 60 Euro gelten auch Getränke und Genussmittel, die das Unternehmen den Beschäftigten zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dies gilt auch, wenn unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellt werden.
  • Bei der 60-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Wert der Aufmerksamkeit daher z. B. um einen Euro überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
  • Verhältnis zur 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze

    Für Sachbezüge gilt generell weiterhin die monatliche Freigrenze in Höhe von 50 Euro. Diese Regelung ist neben der Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten anwendbar. Es kommt für den entsprechenden Monat nicht zu einer Zusammenrechnung der Sachbezüge und damit auch nicht zum Überschreiten der Freigrenze.

    Beispiel 4: Eine Arbeitnehmerin erhält vom Betrieb monatlich einen Benzingutschein im Wert von 50 Euro. Im Juli erhält sie zum Geburtstag einen weiteren Benzingutschein im Wert von 60 Euro. Beide Befreiungsvorschriften sind nebeneinander anwendbar. Der Gutschein über 50 Euro fällt unter die Sachbezugsfreigrenze und der Gutschein über 60 Euro bleibt als Aufmerksamkeit unversteuert.

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