Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Unternehmen konnten ihren Mitarbeitenden gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zum 31.12.2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Es waren einige Besonderheiten zu beachten.
Betragsmäßiger Rahmen (Freibetrag)
Der steuerliche Freibetrag lag bei maximal 3.000 Euro. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelte, blieben 3.000 Euro auf jeden Fall steuerfrei. Ein eventuell übersteigender Betrag wäre steuerpflichtig. Andere Steuerbefreiungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten konnten weiterhin in Anspruch genommen werden.
Zahlungszeitraum
Wenn Firmen ihren Beschäftigten die Prämie gewährten, war diese vom 26.10.2022 bis spätestens 31.12.2024 auszuzahlen. Eine spätere Auszahlung führte zur Steuerpflicht. Eine Prämie, die beispielsweise erst im Januar 2025 auf dem Konto einging, war steuerpflichtig.
Zahlungsform
Die Inflationsprämie musste nicht auf einmal ausgezahlt werden. Sie konnte auch anteilig, z. B. mit dem Monatslohn, ausgezahlt werden. Auch Sachzuwendungen waren begünstigt.
Beispiel: Ein Unternehmer zahlte ab 01.12.2022 einen monatlichen Inflationsausgleich in Höhe von 100 Euro. Bis Ende 2024 kam so eine Summe in Höhe von 2.500 Euro zusammen. Die Zahlungen waren steuerfrei. Der Höchstbetrag wurde noch nicht ausgeschöpft. Ausgeschöpft wäre die Regelung, wenn von Januar 2023 bis Dezember 2024 monatlich 125 Euro gezahlt worden wäre (24 x 125 Euro = 3.000 Euro).
Abwandlung: Ein Unternehmen zahlte im Dezember 2022 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. Das steuerfreie Volumen wurde ausgeschöpft. Weitere Zahlungen wären steuerpflichtig gewesen.
Erforderliche Zusätzlichkeit
Die Steuerbefreiung setzte voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Gehaltsumwandlungen waren daher steuerpflichtig. Die Inflationsausgleichsprämie konnte auch anstatt einer anderen freiwilligen Leistung gezahlt werden.
Nachweiserfordernisse
Es gab keine besonderen Anforderungen. Ein Hinweis – z. B. auf dem Überweisungsträger – genügte. Es musste erkennbar sein, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung stand. Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto zu vermerken, waren aber nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Sozialversicherung
Die Leistungen waren auch beitragsfrei zur Sozialversicherung, da es sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV handelte.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Die Inflationsprämie war unabhängig der Beschäftigung steuerfrei. Anspruchsberechtigt waren auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Beschäftigte in Kurzarbeit oder Elternzeit bzw. Altersteilzeit.
Beispiel Haupt- und Nebenjob: Neben einem Hauptjob hat ein Beschäftigter noch einen Minijob. Beide Arbeitgeber können eine nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Es sind also bis zu 6.000 Euro steuerfrei. Der Status des Minijobs bleibt wegen der Steuerfreiheit der Leistung erhalten.