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Steuerfreies Mobiltelefon

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der BFH hat entschieden, dass Entgelte für einen von Beschäftigten abgeschlossenen Mobilfunkvertrag auch dann steuerfrei erstattet werden können, wenn das Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen niedrigen Preis vom Beschäftigten erworben wurde.

Wichtig ist nur, dass es sich um ein betriebliches Mobiltelefon handelt.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, die die Firma auch im Betrieb einsetzt, steuerfrei.

Zusätzlich sind die zu beachtenden Grundsätze in der Lohnsteuerrichtlinie R 3.45 in sechs Sätzen zusammengefasst:

  • Die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch Beschäftigte ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei.
  • Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software.
  • Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder PC in der Privatwohnung.
  • Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch die Firma oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten.
  • In diesen Fällen sind auch die von der Firma getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.
  • Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
  • Neue Rechtsprechung des BFH

    Firmen können Beschäftigten ein betriebliches Mobiltelefon für die Privatnutzung steuerfrei zur Verfügung stellen und auch die anfallenden Kosten steuerfrei übernehmen. Laut BFH können die Kosten für einen vom Beschäftigten abgeschlossenen Mobilfunkvertrag auch dann steuerfrei erstattet werden, wenn das Mobiltelefon (…) zuvor von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen Preis erworben wurde.

    Beispiel: Eine Firma erwirbt von einem Arbeitnehmer zum 01.07.2023 ein Smartphone zu einem Preis von 1 Euro und stellt es ihm dann zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte werden nach dem Erwerb vom Arbeitgeber übernommen.

    Beurteilung: Die Rücküberlassung des (jetzt betrieblichen) Mobiltelefons nebst der Kostenübernahme ist steuerfrei.

    Quelle: BFH-Urteile vom 23.11.2022; VI R 50/20, VI R 49/20 und VI R 51/20

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