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Übungsleiterpauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben unter Umständen steuerfrei.

Wer als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig ist, kann seit 2021 bis insgesamt 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) im Kalenderjahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei verdienen.

Hauptanwendungsfall der steuerfreien Aufwandsentschädigung in einem Verein ist danach die nebenberufliche Tätigkeit

  • eines Trainers oder Übungsleiters
  • eines Ausbilders (z. B. Chorleiter oder Dirigent eines Musikvereins)
  • eines Betreuers (z. B. einer Fußballmannschaft)
  • Ergänzend gibt es einen Freibetrag für Einnahmen aus allen übrigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 840 Euro (bis 2020 = 720 Euro) im Jahr. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Geräte- und Platzwarte eines Sportvereins, Schieds- und Linienrichter der Sportvereine, Rettungssanitäter und Ersthelfer.

    Dieser Freibetrag in Höhe von 840 Euro im Jahr kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale genutzt werden.

    Sozialversicherungsrecht folgt Steuerrecht

    Die Sozialversicherung orientiert sich bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung von Aufwandsentschädigungen grundsätzlich am Steuerrecht. Steuerfreie Beträge von Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung – sind also beitragsfrei. Übersteigen die Beträge den Freibetrag, sind die übersteigenden Beträge steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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