Arbeitsverträge: neue Regeln
Das Nachweisgesetz schreibt vor, welche Arbeitsbedingungen die Firmen schriftlich niederlegen und den Beschäftigten aushändigen müssen.
Zum 1. August 2022 wurde das Nachweisgesetz geändert. Seither haben Firmen zusätzliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Bei der Papierform bliebt hingegen alles beim Alten – ein nur elektronisches Abfassen reicht nach wie vor nicht aus.
Die nun erfolgten Anpassungen sind aufgrund der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie erfolgt, deren Vorgaben die EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 31. Juli 2022 umsetzen mussten.
Schon nach der bisherigen Regelung im Nachweisgesetz hatten Firmen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und den Beschäftigten aushändigen. Zu dokumentieren war bislang Folgendes:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Vertragsdauer,
- der Arbeitsort oder ein Hinweis darauf, dass Beschäftigte an verschiedenen Orten beschäftigt werden können,
- eine kurze Tätigkeitsbeschreibung,
- Zusammensetzung und Höhe der Vergütung,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des Jahresurlaubs,
- die Kündigungsfristen,
- ein Hinweis auf Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Durch die Gesetzesänderung kommen in Zukunft weitere Pflichtangaben hinzu, unter anderem müssen Angaben
- zur Dauer der Probezeit (sofern vereinbart),
- zur Vergütung von Überstunden und
- zu vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten,
gemacht werden. Im Hinblick auf Kündigungen sind künftig nicht nur die Kündigungsfristen zu nennen, sondern es muss auch auf das Schriftformerfordernis und auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hingewiesen werden.
Neu ist außerdem, dass bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängt werden kann. Im bisherigen Nachweisgesetz war keine Sanktion für Verstöße vorgesehen.
Auch künftig müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben werden. Rein digitales Abfassen und Versenden an die Beschäftigten reicht weiterhin nicht aus.
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