Mindestausbildungsvergütung
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für alle Ausbildungsvergütungen eine gesetzliche Untergrenze.
In den meisten Branchen ist die Höhe der Ausbildungsvergütung durch Tarifverträge geregelt. Je nach Branche gibt es erhebliche Unterschiede. Dazu kommen regionale Vergütungsunterschiede innerhalb der Branchen, vor allem zwischen West- und Ostdeutschland. Wird kein Tarifvertrag angewendet, ist dem Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen, die mit dem Fortschreiten der Ausbildung jährlich ansteigen muss (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In vielen Fällen orientieren sich solche Betriebe an Tarifverträgen oder den ortsüblichen Entgelten.
Die „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)“ legt nun für Ausbildungen, die im Jahr 2024 beginnen, folgende Werte für die monatliche Mindestvergütung fest:
im ersten Jahr einer Berufsausbildung | 649 Euro (2023: 620 Euro) |
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung | 766 Euro |
im dritten Jahr einer Berufsausbildung | 876 Euro |
im vierten Jahr einer Berufsausbildung | 909 Euro |
Verlauf der Mindestvergütung
Ausbildungsbeginn im Jahr | Ausbildungsvergütung mindestens |
---|---|
2024 | 649 Euro |
2023 | 620 Euro |
2022 | 585 Euro |
2021 | 550 Euro |
2020 | 515 Euro |
Gut zu wissen
Auch die Steigerungsraten sind festgelegt, die nach einem absolvierten Ausbildungsjahr für die Vergütungen gelten. Die Steigerungsraten beziehen sich auf die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr als Referenzbetrag:
- Im zweiten Jahr = 18 Prozent
- Im dritten Jahr = 35 Prozent
- Im vierten Jahr = 40 Prozent
Die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung im ersten Jahr und die Steigerungssätze wurden erstmals zum 1. Januar 2024, danach jeweils zum 1. Januar der Folgejahre, durch die Bundesregierung angepasst. Die dann geltenden Beträge werden jeweils zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
In Tarifverträgen können niedrigere Vergütungen vereinbart werden (§ 17 Absatz 3 BBiG n. F.). Bei Teilzeitausbildungen kann die Höhe der monatlichen Vergütung entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt werden.
„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an. |