Mindestausbildungsvergütung
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle Ausbildungsvergütungen eine gesetzliche Untergrenze.
In den meisten Branchen ist die Höhe der Ausbildungsvergütung durch Tarifverträge geregelt. Je nach Branche gibt es erhebliche Unterschiede. Dazu kommen regionale Vergütungsunterschiede innerhalb der Branchen, vor allem zwischen West- und Ostdeutschland. Wird kein Tarifvertrag angewendet, ist den Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen, die mit dem Fortschreiten der Ausbildung jährlich ansteigen muss (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In vielen Fällen orientieren sich solche Betriebe an Tarifverträgen oder den ortsüblichen Entgelten.
Die „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)“ legt für Ausbildungen, die im Jahr 2025 beginnen, folgende Werte für die monatliche Mindestvergütung fest:
im ersten Jahr einer Berufsausbildung | 682 Euro (2024: 649 Euro) |
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung | 805 Euro (2024: 766 Euro) |
im dritten Jahr einer Berufsausbildung | 921 Euro (2024: 876 Euro) |
im vierten Jahr einer Berufsausbildung | 955 Euro (2024: 909 Euro) |
Ausbildungsbeginn im Jahr | Ausbildungsvergütung mindestens |
---|---|
2025 | 682 Euro |
2024 | 649 Euro |
2023 | 620 Euro |
2022 | 585 Euro |
2021 | 550 Euro |
2020 | 515 Euro |
Gut zu wissen
Auch die Steigerungsraten sind festgelegt, die nach einem absolvierten Ausbildungsjahr für die Vergütungen gelten. Die Steigerungsraten beziehen sich auf die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr als Referenzbetrag:
Die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung werden durch die Bundesregierung angepasst. Die dann geltenden Beträge werden jeweils zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Zu beachten ist, dass es sich dabei um die gesetzliche Mindestvergütung handelt. Wenn im anwendbaren Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, höhere Vergütung für Auszubildende vereinbart wurde, so hat die tarifliche Vergütung Vorrang.
In Tarifverträgen können niedrigere Vergütungen vereinbart werden (§ 17 Absatz 3 BBiG n. F.). Bei Teilzeitausbildungen kann die Höhe der monatlichen Vergütung entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt werden.