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Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 1. Januar 2020 gilt für alle Ausbildungsvergütungen eine gesetzliche Untergrenze.

In den meisten Branchen ist die Höhe der Ausbildungsvergütung durch Tarifverträge geregelt. Je nach Branche gibt es erhebliche Unterschiede. Dazu kommen regionale Vergütungsunterschiede innerhalb der Branchen, vor allem zwischen West- und Ostdeutschland. Wird kein Tarifvertrag angewendet, ist dem Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen, die mit dem Fortschreiten der Ausbildung jährlich ansteigen muss (§ 17 Absatz 1 BBiG). In vielen Fällen orientieren sich solche Betriebe an Tarifverträgen oder den ortsüblichen Entgelten.

Im Jahr 2018 lagen die durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in Deutschland zwischen 387 und 1.175 Euro. Eine Ausbildungsvergütung von weniger als 800 Euro erhielten im Westen Deutschlands 25 Prozent der Auszubildenden, im Osten Deutschlands 38 Prozent.

Ab dem 1. Januar 2020 soll für alle Ausbildungsvergütungen eine gesetzliche Untergrenze gelten. Ausbildungsvergütungen sind dann nicht mehr angemessen, wenn sie die folgenden Beträge unterschreiten:

Ausbildungsbeginn im JahrAusbildungsvergütung mindestens
2020515 Euro
2021550 Euro
2022585 Euro
2023620 Euro

Wie geht´s weiter?

Auch die Steigerungsraten werden festgelegt, die nach einem absolvierten Ausbildungsjahr für die Vergütungen gelten. Die Steigerungsraten beziehen sich auf die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr als Referenzbetrag:

Die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung im ersten Jahr und die Steigerungssätze werden erstmals zum 1. Januar 2024, danach jeweils zum 1. Januar der Folgejahre, durch die Bundesregierung angepasst. Die dann geltenden Beträge werden jeweils zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

In Tarifverträgen können niedrigere Vergütungen vereinbart werden (§ 17 Absatz 3 BBiG n. F.). Bei Teilzeitausbildungen kann die Höhe der monatlichen Vergütung entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt werden.

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