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Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gibt es deutschlandweit einen einheitlichen Mindestlohn.

Unabhängig von der Tätigkeit oder Beschäftigungsdauer haben alle Beschäftigten in allen Branchen seit dem 01.01.2015 Anspruch auf einen Mindestlohn. Alle zwei Jahre berät die Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns.

Die Mindestlohnkommission hatte über eine Anpassung des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen. Danach hat sie (wieder) alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG) – das nächste Mal also bis zum 30. Juni 2025 für die Jahre 2026 und 2027. Der zuletzt gefasste Beschluss sah vor, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen (jeweils brutto je Zeitstunde):

  • zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro
  • zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
  • Seit dem 01. Januar 2025 gilt ein bundesweiter Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt einheitlich in ganz Deutschland. Eine Unterscheidung von West und Ost gibt es nicht. Der Mindestlohn muss auch dann gezahlt werden, wenn Beschäftigte freiwillig für weniger als 12,82 Euro brutto arbeiten würden. Die Vergütungsgrenze darf nur dann unterschritten werden, wenn ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird.

    Auswirkungen Minijobs ab 1. Januar 2025

    Seit dem 1. Oktober 2022 ist aufgrund der dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze (vgl. Legaldefinition in § 8 Abs. 1a SGB IV) Schluss mit dem Anpassen der Arbeitszeit von Minijobbern an den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn, um das Eintreten von SV-Pflicht zu vermeiden. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seither an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit der Anhebung auf 12,41 Euro je Zeitstunde zum 1. Januar 2024 erhöhte sie sich auf monatlich 538 Euro, bei 12,82 Euro je Zeitstunde sind vom 1. Januar 2025 an 556 Euro maßgebend.

    Berechnung: Der gesetzliche Mindest-Stundenlohn wird mit 130 Stunden (13 Wochen pro Quartal multipliziert mit 10 Stunden) vervielfacht, durch 3 Monate geteilt und der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet = 12,82 Euro x 130 Stunden : 3 Monate = 556 Euro

    Grundsätzlich haben alle geringfügig Beschäftigen (Arbeitsentgelt bis 556 Euro monatlich) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

    Wenn der Stundenlohn im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist dieser unbedingt anzupassen. Ansonsten ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit ab 01.01.2025 mit mindestens 12,82 Euro je Stunde zu entlohnen ist.

    Damit ein Minijobber die Entgeltgrenze von 556 Euro nicht überschreitet, darf er nur eine maximale Stundenanzahl monatlich arbeiten:

    ZeitpunktMaximale Anzahl Arbeitsstunden
    ab 01.01.202543,37 Stunden (556 / 12,82)
    ab 01.01.202443,35 Stunden (538 / 12,41)
    ab 01.10.202243,33 Stunden (520 / 12)
    ab 01.07.202243,06 Stunden (450 / 10,45)
    ab 01.01.202245,82 Stunden (450 / 9,82)
    ab 01.07.202146,88 Stunden (450 / 9,60)
    ab 01.01.202147,37 Stunden (450 / 9,50)

    Fazit: Die maximale Arbeitszeit von Minijobbern hat sich seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 um annähernd 10 Stunden im Monat reduziert.

    Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch Branchenmindestlöhne. Ein Branchenmindestlohn wird von Gewerkschaften und Unternehmen in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Er gilt dann für alle Beschäftigten dieser Branche – auch dann, wenn die Firma nicht tarifgebunden ist.

    Branche (Beispiele)Mindestlohn (bundesweit)
    Arbeitnehmerüberlassung14,53 Euro (01.03.25 bis 30.09.25)
    Elektrohandwerk

    14,41 Euro (2025)

    14,93 Euro (2026)

    GebäudereinigungInnen- und Unterhaltsreinigung

    14,25 Euro (2025)

    15,00 Euro (2026)

    Glas- und Fassadenreinigung

    17,65 Euro (2025)

    18,40 Euro (2026)

    Gerüstbauer-Handwerk13,95 Euro
    Maler- und Lackiererhandwerk4gelernte Beschäftigte15,00 Euro
    ungelernte Beschäftigte13,00 Euro

    Pflegebranche

    Pflegehilfskräfte

    15,50 Euro

    16,10 Euro ab 01.07.2025

    Qualifizierte Pflegehilfskräfte

    16,50 Euro

    17,35 Euro ab 01.07.2025

    Pflegefachkräfte

    19,50 Euro

    20,50 Euro ab 01.07.2025

    Schornsteinfegerhandwerk14,50 Euro

    Stand 01.01.2025 - Quelle: BMAS, Angaben ohne Gewähr

    Auch diese Leistungen sind nach Ansicht des BAG auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar, da sie keiner besonderen Zweckbestimmung unterliegen. Weder die steuerliche Privilegierung noch die Tatsache, dass ein Ausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten geschaffen werden soll, spielt für die Frage der Mindestlohnwirksamkeit demnach eine Rolle.

    Ihre Beschäftigten haben nicht nur dann Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie dafür tatsächlich arbeiten.

    Gibt es in Ihrem Betrieb einen Mindestlohntarifvertrag oder eine Mindestlohnverordnung? Der Mindestlohn gilt auch für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, bei Arbeitsunfähigkeit und im Urlaub.

    Sind Beschäftigte krank, haben sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Fortzahlung des „bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit“ zustehenden Arbeitsentgelts (= Lohnausfallprinzip). Für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt, haben das Unternehmen „das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt würde“ (= ebenfalls Lohnausfallprinzip). Und als Urlaubsentgelt ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (= Referenzprinzip) zu zahlen.

    Grundsätzlich erhalten alle Beschäftigten ab 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Dies unabhängig davon, ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt allerdings nicht für

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
  • Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Personen im Praktikum i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr.1 bis 4 MiLoG
  • Besondere Regelungen für Personen im Praktikum

    Nach der Definition im MiLoG ist Praktikantin bzw. Praktikant, wer

  • für eine begrenzte Zeitspanne zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
  • eine betriebliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine nachfolgende berufliche Tätigkeit durchführt,
  • ohne, dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine vergleichbare praktische Ausbildung und auch nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
  • Folgende Personenkreise können für die Dauer eines Praktikums keinen Mindestlohn beanspruchen:

  • Personen im Praktikum, die verpflichtend aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen. Gleiches gilt für eine Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Das Pflichtpraktikum wird in diesen Fällen der jeweiligen Ausbildung zugerechnet, weshalb keine Vergütung wie für Beschäftigte gezahlt werden muss. In Streitfällen ist die Praktikumsverpflichtung nachzuweisen.
  • Personen im Praktikum, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Was im Detail der beruflichen Orientierungssuche dient, hat die Gesetzgebung offen gelassen. Wer solche betrieblichen Praktika zur beruflichen Findung anbietet, sollte dies eindeutig vertraglich fixieren.
  • Personen im Praktikum, die parallel zum Studium oder Berufsausbildung ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten, das inhaltlichen Bezug zur jeweiligen Ausbildung hat. Allerdings ist an dieser Stelle Vorsicht geboten: Diese Form des Praktikums als Ausnahmeregelung von Mindestlohnzahlungspflicht gilt nur dann, wenn bei dem demselben ausbildenden Betrieb nicht schon zuvor ein Praktikum erbracht wurde. Dauer- oder Mehrfachpraktika zur Umgehung der gesetzlichen Vorschriften sollen auf diese Weise verhindert werden.
  • Personen im Praktikum, die für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten an einer geförderten Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 - 70 BBiG teilnehmen und in dieser Maßnahme berufliche Fertigkeiten erwerben sollen.
  • Unternehmen, die Praktikantinnen und Praktikanten einstellen, haben in jedem Fall folgende Daten schriftlich zu erheben:

  • Name/Anschrift
  • Lern-/Ausbildungsziele des Praktikums
  • Beginn und Dauer
  • tägliche Praktikumszeit
  • Höhe der Vergütung/Zahlungsbedingungen
  • Dauer des Urlaubs
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.
  • Vereinfacht gesagt gilt, dass ein mit einem Auftrag betrautes Unternehmen, das Subunternehmen zur Erfüllung eines Auftrags hinzuzieht, für die ordnungsgemäße Lohnzahlung dieser Firma haftet, wenn der Auftrag ganz oder in Teilen an diese weitergereicht werden. Die Haftung des ursprünglichen Unternehmens schließt ausdrücklich auch vom Subunternehmen beauftragte weitere Firmen ein. Das Unternehmen haftet nur dann nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass man weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass das beauftragte Unternehmen gegen die Zahlung des Mindestlohns verstößt.

    Das Unternehmen sollte sich schriftliche Zusagen geben und auch eine Freistellungserklärung des Subunternehmen von jeder Haftung unterschreiben lassen. Die Haftung greift ein, sobald ein Auftrag erteilt worden ist.

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