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Jahresmeldung/Entgeltmeldung

Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. beschäftigten Arbeitnehmer zu erstellen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigten rentenversicherungspflichtig, nur versicherungspflichtig zur Unfallversicherung oder freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind.

Diese sogenannte Entgelt-/Jahresmeldung ist bis zum 15.02. des Folgejahres an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) mit dem Abgabegrund "50" zu übermitteln. Als Entgelt wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gemeldet.

Wozu das Ganze?

Das gemeldete Entgelt wird für die Berechnung der späteren Rentenansprüche herangezogen. Auf Grundlage sämtlicher während des Berufslebens gemeldeter Arbeitsentgelte wird beispielsweise die Altersrente berechnet.

Meldefrist

Die Übermittlung der Jahresmeldung hat grundsätzlich mit der ersten folgenden Lohnabrechnung/ Gehaltsabrechnung des Folgejahres zu erfolgen.

Sie müssen jedoch spätestens bis zum 15.02. bei der Krankenkasse vorliegen.

Fällt der 15.02. auf ein Wochenende, sind die Jahresmeldungen spätestens bis zum nächsten Werktag an die jeweiligen Krankenkassen abzugeben.

Übermittlungsweg

Die Meldung hat maschinell per Datenübermittlung zu erfolgen -  beispielsweise mit dem SV-Meldeportal. Sie können dieses Online-Portal bequem als reine Webanwendung nutzen.

Jahresmeldung ja oder nein?

Eine Jahresmeldung ist nicht zu übermitteln, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen war und der 31.12. in den Unterbrechungszeitraum fällt.

Auch wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis zum 31.12. eine Meldung zu übermitteln ist, ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen.

Wie sind Einmalzahlungen im Rahmen der Märzklausel zu melden?

Bislang hatten Sie für die Abgabe der Jahresmeldungen Ihrer Beschäftigten bis zum 15.04. des Folgejahres Zeit. Das war praktisch – waren bis dahin doch auch die Einmalzahlungen des Zeitraums 01.01. bis 31.03. erfasst und Sie konnten sich gesonderte Meldungen sparen.

Wenn die Einmalzahlungen rechtzeitig bekannt und ausgezahlt werden, melden Sie diese einfach mit der Jahresmeldung.

Können Sie die Einmalzahlung bei der Jahresmeldung zum 15.02. des nächsten Jahres nicht angeben, heißt das: Jahresmeldung korrigieren oder aber nachmelden. Dafür sieht die DEÜV eine Sondermeldung, mit dem Abgabegrund „54“ (Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) vor. Sie ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung.

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