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Saisonarbeitnehmer: neues Meldekennzeichen

Krankenkassen hatten bisher einen hohen bürokratischen Aufwand, um die Frage zu klären, wie ein ausländischer Saisonarbeitnehmer nach Beschäftigungsende krankenversichert ist.

Deshalb gilt seit 2018 eine neue Meldepflicht.

Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der

  • vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist,
  • um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.
  • Arbeitgeber haben seit 1. Januar 2018 ihre Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung gesondert zu kennzeichnen. Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und danach voraussichtlich in das Heimatland zurückkehren.

    Zum 1. Januar 2018 wurde für Saisonarbeitnehmer außerdem eine Ausnahmeregelung geschaffen. Endet die Versicherungspflicht mit dem Ende der Saisonbeschäftigung, setzt sich die Versicherung nur dann fort, wenn diese Personen

  • innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen.
  • Hinweis: Das Meldekennzeichen ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 erforderlich. Für geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190) ist es nicht erforderlich. Die Angabe zum Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen An- und Abmeldung erforderlich (Abgabegründe 10 und 40).

    Mehr zum Thema:

    Meldeverfahren - DEÜV

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