Abfindungen und Familienversicherung
Wird bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt, zählt diese zum Gesamteinkommen.
Das kann zur Folge haben, dass eine Familienversicherung nicht möglich ist.
Voraussetzungen für die Familienversicherung
Grundsätzlich können die Familienangehörigen von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert werden. Ausgeschlossen ist eine Familienversicherung, wenn ein zu hohes Einkommen erzielt wird.
Die Einkommensgrenze für Familienangehörige liegt im Jahr 2024 bei 505 Euro.
Entlassungsentschädigungen und Gesamteinkommen
Seit Mai 2019 – dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des „Terminservice- und Versorgungsgesetzes“ – werden auch einmalig gezahlte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes beim Gesamteinkommen der Familienversicherung berücksichtigt. Die einmalig gezahlte Entlassungsentschädigung wird in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts so lange als monatliches Einkommen im Sinne der Familienversicherung berücksichtigt, bis die Gesamtsumme der Abfindung – fiktiv – „verbraucht“ ist.
Beginn der Anrechnung
Die Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung beginnt,
Wird die Abfindung in Teilbeträgen ausgezahlt, erfolgt die Anrechnung im Umfang des Gesamtbetrages, auf den Anspruch besteht, in der Folge der ersten Teilauszahlung.
Beispiel: Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet am 20.08.2023. Im Zusammenhang mit Beendigung der Beschäftigung wird eine Entschädigung in Höhe von 13.500 Euro gezahlt. Nach Ende der Beschäftigung liegt kein anderer Tatbestand der Versicherungspflicht vor und es werden keine weiteren eigenen Einkünfte erzielt.
Beurteilung: Der Beginn der Anrechnung auf die Familienversicherung ist der 21.08.2023.
Hinweis: Wenn die Abfindung erst am 15.01.2024 ausgezahlt worden wäre, beginnt die Anrechnung erst am 16.01.2024
Zeitraum der Anrechnung
Die Entlassungsentschädigung wird für eine Anzahl von Kalendertagen herangezogen. Volle Monate werden mit 30 Tagen, Teilmonate mit der Anzahl der tatsächlichen Tage berücksichtigt.
Dafür wird der Auszahlungsbetrag durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt vor Beendigung der Beschäftigung dividiert. Bei schwankendem Entgelt wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beschäftigungsende herangezogen. Eine Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolgt dabei nicht. Änderungen im Versicherungsstatus des Betroffenen haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Entlassungsentschädigung.
Beispiel: Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet am 20.08.2023. Im Zusammenhang mit Beendigung der Beschäftigung wird eine Entschädigung in Höhe von 13.500 Euro gezahlt. Nach Ende der Beschäftigung liegt kein anderer Tatbestand der Versicherungspflicht vor und es werden keine weiteren eigenen Einkünfte erzielt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Ende der Beschäftigung betrug 4.500 Euro.
Beurteilung:
Das bedeutet, dass für 90 Tage nach Auszahlung der Abfindung keine Familienversicherung möglich ist.