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Minijobs (kurzfristig beschäftigt) und Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigungen sind von vornherein zeitlich befristete Beschäftigungen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei zur Sozialversicherung. Wenn die Beschäftigung allerdings berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 538 Euro monatlich überschreitet, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr gegeben.

Auf der Seite für geringfügig entlohnte Beschäftigungen informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig entlohnte Minijobs.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Kurzfristige Beschäftigung“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Kurzfristige Beschäftigung PDF, 323 KB

"Kurzfristig Beschäftigte arbeiten zeitlich begrenzt und sozialversicherungsfrei.“

Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Sie dabei, Ihre geringfügig Beschäftigten richtig zu beurteilen. Um alles richtigzumachen und um Fragen auf komplexere Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer die Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.

Die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version:

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro sowie ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
  • Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.

Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 PDF, 843 KB

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