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Minijobs (kurzfristig beschäftigt) und Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigungen sind von vornherein zeitlich befristete Beschäftigungen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei zur Sozialversicherung. Wenn die Beschäftigung allerdings berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 538 Euro monatlich überschreitet, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr gegeben.

Auf der Seite für geringfügig entlohnte Beschäftigungen informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig entlohnte Minijobs.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Kurzfristige Beschäftigung“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Kurzfristige Beschäftigung

"Kurzfristig Beschäftigte arbeiten zeitlich begrenzt und sozialversicherungsfrei.“

Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Sofern die Beschäftigung also an regelmäßig weniger als fünf Wochenarbeitstagen ausgeübt wird, ist von 70 Arbeitstagen auszugehen.

Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Wenn an einem Tag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden, gilt auch in diesem Fall dieser Kalendertag als ein Arbeitstag.

Wenn mehrere Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden, treten an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage. Wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt, gilt dies jedoch nicht. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Arbeitstagen zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von einem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr geringfügig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 538 Euro übersteigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Kurzfristige Beschäftigungen, die neben

  • einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung,
  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
  • dem Bundesfreiwilligendienst,
  • einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst,
  • dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden,
  • sind grundsätzlich nicht berufsmäßig.

    Berufsmäßig angesehen werden kurzfristige Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses.

    Die Prüfung, ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, ist nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt unter 450 Euro liegt oder bereits feststeht, dass die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird.

    Änderung bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit

    Praxis nach Urteil des Bundessozialgerichts: Mit dem Urteil wurde die Anwendung eines anteiligen Monatswerts bei der Prüfung, ob die Entgeltgrenze eingehalten wird, verworfen. Auch in den Fällen, in denen eine Beschäftigung nicht einen vollen Monat ausgeübt wird, ist stets der Grenzbetrag von 538 Euro in voller Höhe heranzuziehen.

    Gut zu wissen: Vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 2017 wurde ein anteiliger Monatswert zugrunde gelegt, um das Einhalten der (damals) 450-Euro-Grenze zu prüfen:

    450 Euro x Beschäftigungstage / 30 Tage = anteiliger Monatswert

    Gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen

    Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Hierzu gehören beispielsweise Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.

    Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

    Nicht nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen

    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt bis 538 Euro im Monat berücksichtigt.

    Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und nicht mehr zum Personenkreis der Erwerbsmäßigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen (Bezieher einer Vollrente wegen Alters), können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden Zeiten der Meldung als Ausbildungs- oder Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleichgestellt.

    Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit, unbezahltem Urlaub

    Beschäftigte in Elternzeit oder während unbezahlten Urlaubs, die während dieser Zeit eine auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro monatlich übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen oder bei einem anderen Unternehmen ausgeübt wird.

    Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen sind bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, zusammenzurechnen.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob sie geringfügig entlohnt, mehr als geringfügig entlohnt sind oder die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

    Zu Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet.

    Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenzen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden nicht mit angerechnet.

    Überschreiten der Zeitgrenzen

    Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der Erwartung die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

    Stellt sich bereits während einer Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt die Versicherungspflicht bereits ab dem Tage des Bekanntwerdens der Überschreitung ein. Für die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

    DEÜV-Meldeverfahren

    Seit 1. Januar 2022 erhalten Unternehmen die Information über parallel ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und kurzfristige Vorbeschäftigungen im vorherigen Kalenderjahr automatisiert von der Minijob-Zentrale über das elektronische DEÜV-Meldeverfahren.

    Hierzu wird eine elektronische Rückmeldung mit den Angaben zu parallelen Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen als Antwort auf die DEÜV-Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte eingeführt.

    Seit dem 1. Januar 2022 ist in der DEÜV-Anmeldung zu melden, wie kurzfristig Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Damit soll sichergestellt werden, dass kurzfristig Beschäftigte, die in der Beschäftigung sozialversicherungsfrei sind, auch tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. In diesem Zusammenhang wird der Nachweis über die Art der Krankenversicherung Teil der zu führenden Entgeltunterlagen.

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich auf eine längere Beschäftigungszeit ausgelegt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung hingegen liegt ein befristeter Arbeitseinsatz vor. Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter 538 Euro, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung angesehen werden.

    Wenn unmittelbar nach einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vereinbart wird, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro beginnt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung Versicherungspflicht. Bei einem Arbeitsentgelt unter 538 Euro bleibt die Beschäftigung geringfügig entlohnt und somit versicherungsfrei.

    Auch wenn sich an eine befristete Beschäftigung eine für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt, ist grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

    Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen Vorliegen einer (dann) kurzfristigen Beschäftigung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Dies kann der Fall sein, wenn man vorher in der Verwaltung geringfügig entlohnt beschäftigt war, diese Stelle kündigt und daraufhin eine kurzfristige Beschäftigung als Aushilfsfahrer aufnimmt.

    Wenn die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen wurde und feststellt wird, dass es sich bei der Tätigkeit um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt) handelt, ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vornehmen. Auch der Beitragsnachweis ist per Datenübertragung zu übermitteln.

    Die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten gelten auch für Ihre kurzfristig beschäftigten Minijobber. Es sind grundsätzlich die gleichen DEÜV-Meldungen zu übermitteln wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die DEÜV-Meldungen sind mit der Personengruppe 110, der Beitragsgruppe 0000 und einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von null Euro an die Minijob-Zentrale abzugeben.

    Jahresmeldung entfällt seit 01.01.2017

    Bis 2016 waren auch DEÜV-Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte, die ein Kalenderjahr überschreiten, zu übermitteln. Weil dieser Personenkreis aber versicherungsfrei ist, wurde in den Meldungen kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angegeben und hatten so keinen Mehrwert.

    Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde dies geändert: Seit dem 1. Januar 2017 sind für kurzfristig Beschäftigte keine Jahresmeldungen mehr zu erstellen.

    Hinweis: Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf die DEÜV-Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte. Für die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung ändert sich für diesen Personenkreis nichts.

    Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Sie dabei, Ihre geringfügig Beschäftigten richtig zu beurteilen. Um alles richtigzumachen und um Fragen auf komplexere Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer die Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.

    Die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version:

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro sowie ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
  • Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat
  • Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.

    Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

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