Minijobs (kurzfristig beschäftigt) und Sozialversicherung
Kurzfristige Beschäftigungen sind von vornherein zeitlich befristete Beschäftigungen.
Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei zur Sozialversicherung. Wenn die Beschäftigung allerdings berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich überschreitet, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr gegeben.
Auf der Seite für geringfügig entlohnte Beschäftigungen informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig entlohnte Minijobs.
Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema Kurzfristige Beschäftigung verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.
Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren
Ab 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber die Information über parallel ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und kurzfristige Vorbeschäftigungen im vorherigen Kalenderjahr automatisiert von der Minijob-Zentrale über das elektronische DEÜV-Meldeverfahren.
Hierzu wird eine neue elektronische Rückmeldung mit den Angaben zu parallelen Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen als Antwort auf die DEÜV-Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte eingeführt.
Neu ist zudem, dass ab dem 1. Januar 2022 in der DEÜV-Anmeldung zu melden ist, wie der kurzfristig Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Damit soll sichergestellt werden, dass kurzfristig Beschäftigte, die in der Beschäftigung sozialversicherungsfrei sind, auch tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. In diesem Zusammenhang wird der Nachweis über die Art der Krankenversicherung Teil der zu führenden Entgeltunterlagen.
Erneute Anhebung der Zeitgrenzen beschlossen
Um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen hat der Bundesrat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen beschlossen. Wie bereits 2020 werden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung angehoben. So beträgt die Höchstgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 vier statt drei Monate beziehungsweise 102 statt 70 Arbeitstage.
Wichtig: Die gesetzliche Übergangsregelung ist zum 01. Juni 2021 in Kraft treten. Die neuen Zeitgrenzen gelten – anders als im Jahr 2020 – nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden und nicht die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erfüllt haben.
Hinweis: Die Regelung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern wurde für alle kurzfristigen Beschäftigungen beschlossen.
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen endet am 31. Oktober 2021
Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung werden übergangsweise - vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 - auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Normalerweise belaufen sich die Grenzen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.
Die Erhöhung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2021. Für die Zeit ab 1. November 2021 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Beispiel: Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
Zum 1. November 2021 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 1. November 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel: Beschäftigungsaufnahme am 01.08.2021 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 Euro (5-Tage-Woche). Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 30.11.2020 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Beurteilung: Die am 01.08.2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.08.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von vier Monaten nicht überschritten und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Für die Zeit ab 01.11.2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund der Beendigung der gesetzlichen Übergangsregelung zum 31.10.2021 eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab dem 01.11.2021 liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die (ab diesem Zeitpunkt wieder geltende) Zeitdauer von drei Monaten ausgehend vom Beschäftigungsbeginn im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten wird.
Geringfügigkeits-Richtlinien 2022
Sie sind gefordert, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer geringfügig Beschäftigten geht. Machen Sie dabei Fehler, kann es für Sie teuer werden. Dann werden unter Umständen Beiträge nachberechnet.
Um alles richtigzumachen und um Fragen auf viele Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer sog. Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht.
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