Übergangsbereich
Jobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro werden seit 01.07.2019 als Beschäftigungen im Übergangsbereich bezeichnet.
Seit 1. Juli 2019 sind für die bisherige Gleitzone einige Neuregelungen in Kraft getreten. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs und -Stabilisierungsgesetz).
Durch die höhere Entgeltgrenze von 1.300 Euro (Gleitzone bis 30.06.2019 = 850 Euro) wird sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich mit ca. 5,7 Millionen mehr als verdoppeln. Weiterhin verläuft der Beitragsanstieg für Arbeitnehmerbeiträge im Übergangsbereich flacher als in der bis 30.06.2019 maßgebenden Gleitzone.
Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Übergangsbereich verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.
Mit unserem SBK-Beitragsrechner für den Übergangsbereich können Sie die Beiträge für monatliche Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro ganz bequem online berechnen.
Beiträge für den Übergangsbereich berechnen
Übergangsbereich und Anhebung der Entgeltgrenzen
Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt.
Laut Gesetz liegen Beschäftigungen im Übergangsbereich vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 1.300 Euro monatlich nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich wird nach denselben Regeln berechnet wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hinsichtlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze. So sind beispielsweise Einmalzahlungen auch zu berücksichtigen.
Für Entgelte im Übergangsbereich, werden die Sozialversicherungsbeiträge nach speziellen Vorschriften berechnet.
Die beitragspflichtige Einnahme für Entgelte im Übergangsbereich berechnet sich seit dem 1. Juli 2019 nach folgender Formel:
F x 450 + ({1.300 / (1.300 - 450)} - {450 / (1.300 - 450)} x F) x (AE - 450)
Dabei ist „F“ der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Jahres geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ab 01.01.2022 Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) 14,6 % Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) 1,3 % Pflegeversicherung 3,05 % Rentenversicherung 18,6 % Arbeitsförderung 2,4 % Gesamt 39,95 %
Ab 01.01.2022 beträgt der Faktor F= 30 : 39,95 = 0,7509.
Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet:
beitragspflichtige Einnahme bis 31.12.2021 = 1,131876471 x Arbeitsentgelt - 171,439411765
Auch ab 01.01.2022 gilt = 1,131876471 x Arbeitsentgelt - 171,439411765
Beispiel: Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags für eine Beschäftigung im Übergangsbereich
- Beschäftigung ab 01.01.2022
- Monatliches Arbeitsentgelt 1.000 Euro
- Beitragssatz KV 14,6 % (ohne Zusatzbeitrag)
Beitragspflichtige Einnahme 1,131876471 x 1.000 Euro - 171,439411765 Euro 960,44 Euro Beitrag zur Krankenversicherung (gesamt) 960,44 Euro x 7,3 % x 2 140,22 Euro Arbeitgeberbeitrag 960,44 Euro x 7,3 % 73,00 Euro Arbeitnehmerbeitrag 140,22 Euro - 73,00 Euro 67,22 Euro Möchten Sie den Gesamtbeitrag berechnen, nutzen Sie einfach unseren SBK-Beitragsrechner im Übergangsbereich.
Grundlage für die Umlageversicherung
Die Berechnung der Umlagebeiträge für die Umlageversicherungen U1/U2 richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung.
Keine pauschale Lohnsteuer
Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung. Grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Bei Auszubildenden weder Mini- noch Midijob
Für Auszubildende finden weder die Regelungen für geringfügig Beschäftigte noch für den Übergangsbereich Anwendung.
Die Geringverdienergrenze beträgt 325 Euro. Bei Auszubildenden, deren Einkommen diese Grenze nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.
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