Übergangsbereich
Jobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro werden als Beschäftigungen im Übergangsbereich bezeichnet.
Seit 1. Juli 2019 sind für die bisherige Gleitzone einige Neuregelungen in Kraft getreten. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz).
Bis zur Entgeltgrenze von 2.000 Euro ab dem 01. Januar 2023 (bis 31.12.2022 1.600 Euro) handelt es sich um Beschäftigungen im Übergangsbereich.
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Aktuell: Weiterer Anstieg der Entgeltgrenze
Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit ihrem Entlastungspaket III erneut Änderungen bei den Midijobs vornehmen zu wollen: Zum 1. Oktober 2022 bereits wurde die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben. Diese Höchstgrenze wurde ab dem 01. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben. Dadurch werden die Arbeitnehmer in diesem Entgeltbereich um rund 1,3 Mrd. Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge zahlen.
Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Übergangsbereich“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.
Übergangsbereich und Anhebung der Entgeltgrenzen
Laut Gesetz liegen Beschäftigungen im Übergangsbereich vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 2.000 Euro monatlich nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich wird nach denselben Regeln berechnet wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hinsichtlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze. So sind beispielsweise Einmalzahlungen auch zu berücksichtigen.
Für Entgelte im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeiträge nach speziellen Vorschriften berechnet.
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