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Übergangsbereich

Jobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro werden als Beschäftigungen im Übergangsbereich bezeichnet.

Bis zur Entgeltgrenze von 2.000 Euro ab dem 01. Januar 2024 (bis 31.12.2022 1.600 Euro) handelt es sich um Beschäftigungen im Übergangsbereich.  

Mit unserem SBK-Gehaltsrechner können Sie die Beiträge inklusive Übergangsbereich ganz bequem online berechnen.

Beiträge für den Übergangsbereich berechnen

 

Anstieg der Entgeltgrenze

Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit ihrem Entlastungspaket III erneut Änderungen bei den Midijobs vornehmen zu wollen: Zum 1. Oktober 2022 bereits wurde die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben. Diese Höchstgrenze wurde ab dem 01. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben. Dadurch werden Beschäftigte in diesem Entgeltbereich um rund 1,3 Mrd. Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge zahlen.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Übergangsbereich“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Übergangsbereich

 

Übergangsbereich und Anhebung der Entgeltgrenzen

Laut Gesetz liegen Beschäftigungen im Übergangsbereich vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 2.000 Euro monatlich nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich wird nach denselben Regeln berechnet wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hinsichtlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze. So sind beispielsweise Einmalzahlungen auch zu berücksichtigen.

Für Entgelte im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeiträge nach speziellen Vorschriften berechnet.

"So einfach berechnen sich die verminderten Beiträge im Übergangsbereich.“

Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Unternehmen und Beschäftigte erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig in drei Schritten. Zunächst werden der Gesamtbeitrag und der Beitragsanteil des Beschäftigten über jeweils gesonderte Formeln ermittelt. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (538,01 Euro) bis maximal 2.000 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:

BE = F x G + ([2000/(2000-G)] - [G/(2000-G)] x F) x (AE - G)

In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent (15 % Rentenversicherung plus 13 % Krankenversicherung) durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute. F entspricht danach einem Wert von 0,6846 (28 : 40,90).

Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile

Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = [2000/(2000-G)] x (AE - G)

Beispiel einer Beitragsberechnung

Ein Arbeitnehmer hat im Monat Januar 2024 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.150,00 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beträgt 1.058,08 Euro, die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers beträgt 851,35 Euro.

Berechnung der Beiträge

 Gesamtbetrag aus 1.051,35 €- Arbeitnehmeranteil aus 837,21 €= Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung 14,6 % (AG: 7,3 %)153,50 €61,12 €

92,38 €

SBK-Zusatzbeitrag 1,7 % (AG: 0,85 %)17,88 €7,12 €10,76 €
Rentenversicherung 18,6 % (AG: 9,3 %)195,56 €77,86 €117,70 €
Arbeitsförderung 2,4 % (AG: 1,2 %)27,34 €10,88 €16,46 €
Pflegeversicherung 4,0 % (AG: 1,7 %)*42,05 €20,54 €21,51 €
Umlage U1 - Basistarif 1,60 %**16,82 € 16,82 €
Umlage U2 - 0,30 %**3,15 € 3,15 €
Insolvenzgeldumlage 0,12 %**0,63 € 0,63 €
Gesamt456,93 €177,52 €279,41 €

* Für kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist beim Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag von 0,60 % aus dem verminderten Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (Beitragssatz 4 % statt 3,40 %).

** Die Umlage trägt die Firma alleine.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Bis längstens 31.12.2023 bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Voraussetzung: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt beträgt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro monatlich. Beschäftigte können beim Arbeitgebenden die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.

Wenn das regelmäßige Entgelt angepasst wird und weniger als 450,01 Euro oder mehr als 520 Euro beträgt, endet die Übergangsregelung. Eine Rückkehr zu den Bestandsschutzregelungen ist dann nicht mehr möglich.

Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 2. Januar 2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beantragt wird. Sofern in der Krankenversicherung nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2. Januar 2023 kann in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung kann der Antrag auch noch später gestellt werden. Er wirkt dann vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Gut zu wissen: Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht nur fort, wenn keine Familienversicherung möglich ist. Das kann auch erst nach dem 30. September 2022 eintreten. In diesem Fall handelt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung um einen Minijob.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gibt es keine Bestandsschutzregelung (Ausnahme: Beschäftigungen in Privathaushalten). Bei einem Verdienst bis maximal 520 Euro ist man ab 1. Oktober 2022 Minijobber. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, wenn man sich nicht befreien lässt.

Auch Beschäftigte in Privathaushalten werden ab 1. Oktober 2022 Minijobber. Im Beitragsrecht gilt bis zum 31. Dezember 2023 ein Übergangsregelung, wenn man sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt. Es werden die bisherigen Regelungen im Übergangsbereichs angewendet. Dadurch soll vermieden werden, dass Beschäftigte in Privathaushalten höhere Rentenversicherungsbeiträge als bisher zu zahlen hätten, weil versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten einen Beitragsanteil von derzeit 13,6 Prozent tragen müssen. Für diesen Personenkreis bleibt ausschließlich die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig.

Einzugsstelle/n

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständig. Die Krankenkasse verantwortet Beschäftigungen im Übergangsbereich. Arbeitgebende haben es ab 1. Oktober 2022 unter Umständen mit zwei Einzugsstellen zu tun: Für die Rentenversicherung liegt ein Minijob vor (Minijob-Zentrale), für die anderen Versicherungszweige ist melde- und beitragsrechtlich die Krankenkasse zuständig.

SV-Meldung/en für Bestandsschutzfälle

Bei der Krankenkasse:

  • Abmeldung mit Meldegrund „32“ (Beitragsgruppenwechsel)
  • Anmeldung mit Meldegrund „12“ (Beitragsgruppenwechsel) für die KV/PV und ALV bei der Krankenkasse
  • Bei der Minijob-Zentrale

  • Anmeldung mit Meldegrund "12"  (Beitragsgruppenwechsel) für die RV
  • Die Personengruppe richtet sich einheitlich nach der Rentenversicherung (109).

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet

  • bei der Krankenkasse 1 - 0 - 1 - 1 und
  • bei der Minijob-Zentrale 0 - 1/5 - 0 - 0
  • Er kann abhängig vom Einzelfall variieren, wenn ein Befreiungsantrag in der Kranken-/Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung gestellt wurde bzw. in der Kranken-/Pflegeversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

    Grundlage für die Umlageversicherung

    Die Berechnung der Umlagebeiträge für die Umlageversicherungen U1/U2 richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung.

    Keine pauschale Lohnsteuer

    Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung. Grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

    Bei Auszubildenden weder Mini- noch Midijob

    Für Auszubildende finden weder die Regelungen für geringfügig Beschäftigte noch für den Übergangsbereich Anwendung.

    Die Geringverdienergrenze beträgt 325 Euro. Bei Auszubildenden, deren Einkommen diese Grenze nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.

    Mehr zum Thema:

  • SBK-Gehaltsrechner
  • Minijobs (geringfügig entlohnt)
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