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Energiepreispauschale (EPP)

Im September 2022 sollen Arbeitgeber zur Entlastung der Arbeitnehmer eine sogenannte EPP in Höhe von 300 Euro an die Arbeitnehmer auszahlen.

Wichtig: Beachten Sie bitte, dass die SBK zu steuerlichen Themen keine rechtssichere Auskunft oder eine alternative Rechtsberatung geben darf. Haben Sie eine explizite Frage zum Steuerrecht, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater/Abrechnungsdienstleister oder besuchen Sie die Homepage vom Bundesministerium der Finanzen.

Die Refinanzierung für Arbeitgeber soll über Entnahmen aus dem Lohnsteueraufkommen erfolgen.

Neue Energiepreispauschale

Für 2022 wird Steuerzahlern einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro brutto gewährt. Der Anspruch besteht, wenn im Jahr 2022 Einkünfte aus den Einkunftsarten (§§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) vorliegen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.

Aktuell: Energiepreispauschale auch an Rentner

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende beschlossen.

Nach dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ erhalten Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Fragen und Antworten zur EPP

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur EPP aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Arbeitnehmerbesonderheiten

Begünstigt mit Auszahlung über den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als Minijobber nach § 40a Absatz 2 EStG mit 2 % pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber haben ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Arbeitgeber haben die EPP grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. Bei Arbeitgebern, die ihre Lohnsteueranmeldungen nicht monatlich, sondern quartalsweise an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei Jahreszahlern kann auf die Auszahlung der EPP gänzlich verzichtet werden.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei anderen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o.g. Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits entlastet.

Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt.

Steuerpflicht

Die EPP wird bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.

Eine etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist nicht steuerpflichtig. Sie hat keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sogenannte Vorsorgepauschale, da es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Bei den übrigen Steuerzahlern wird die EPP zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet. Die eigentlich für sonstige Einkünfte maßgebende Freigrenze von 256 Euro kommt nicht zur Anwendung.

Gut zu wissen:

  • Die Auszahlung erfolgt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und ggf. Krankengeldbezug durch den Arbeitgeber
  • Die Energiepreispauschale bleibt für die Krankengeldberechnung unberücksichtigt und führt somit weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Kürzung des Krankengeldes

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Zahlung der EPP aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Sie können die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern. Die EPP kann bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September (für den Anmeldungszeitraum August) entnommen werden.

Beitragsrecht

Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, gehört jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind davon keine Ge­samt­so­zi­alversi­che­rungs­bei­trä­ge oder Umlagen zu abzuführen.

Personenkreis ohne Anspruch

Rentner, die keine Einnahmen aus den entsprechenden Einkünften erzielen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) erhalten keine EPP.

Ausnahme: Üben Rentner/Pensionäre beispielsweise einen pauschal versteuerten Minijob aus, besteht Anspruch auf die EPP.

 

EXKURS: Steuerentlastungsgesetz 2022

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem "Steuerentlastungsgesetz 2022" zugestimmt. Neben der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € sind im Gesetz weiterhin enthalten:

  • eine Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 um 363,00 €, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022,
  • eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags um 200,00 €, ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • ein einmaliger Kinderbonus von 100,00 € im Juli 2022.

Wichtig: Die Anhebung des Grundfreibetrags führt zu einem höheren Netto-Entgelt. Da die Änderung durch den Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2022 beschlossen wurde, haben viele Arbeitgeber die Gehälter rückwirkend korrigiert.

  • Eine Korrektur von Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletztengeld und Mutterschaftsgeld erfolgt deswegen nicht. Es sind also keine korrigierten Entgeltbescheinigungen an die Krankenkassen zu übermitteln.

Eine Änderung des Steuerfreibetrags oder ein Wechsel der Steuerklasse, der nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum erfolgt, darf sich nicht auf das für die Berechnung einer Entgeltersatzleistung relevante Nettoarbeitsentgelt auswirken. Wird daher der Steuerfreibetrag rückwirkend für den Bemessungszeitraum geändert, sind von Arbeitgebern daher keine Korrekturen der bereits an die Krankenkasse übermittelten Entgeltbescheinigungen zu übersenden.

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