Fort- und Weiterbildungskosten: geldwerter Vorteil?
Übernehmen Sie die Fort- und Weiterbildungskosten für Ihre Arbeitnehmer? Dann stellt sich die Frage, ob es sich dabei um einen beitrags- oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt.
Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Ob vom Arbeitgeber finanzierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellen, richtet sich auch nach der steuerrechtlichen Beurteilung der geldwerten Vorteile. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei auf das „steuerrechtliche Kriterium des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers“ abzustellen.
Zuwendungen und Vorteile sind danach kein Arbeitslohn, wenn sie sich - bei objektiver Würdigung aller Umstände - nicht als Entlohnung, sondern lediglich als betrieblich notwendige Begleiterscheinung erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn der verfolgte betriebliche Zweck und nicht das eigene Interesse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht.
Steuerrechtliche Richtlinien
Für ein überwiegend eigenbetriebliches Arbeitgeberinteresse hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt:
- Die Bildungsmaßnahme soll die betriebliche Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöhen.
- Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wird auf die Arbeitszeit angerechnet und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor. Eine Anrechnung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
- Die Übernahme bzw. der Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers als Rechnungsempfänger durch den Arbeitgeber ist unerheblich, wenn dies allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt wurde.
- Bei sprachlichen Bildungsmaßnahmen müssen die Sprachkenntnisse für den betrieblichen Einsatz notwendig sein.
- Auch Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen im Sinne des Arbeitsförderungsrechts, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt, sind möglich.
- Die Bildungsmaßnahmen müssen nicht am Arbeitsplatz, sondern können auch in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden.
- Auch Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden, sind möglich.
Unser Tipp: Nehmen Sie eine Kopie der Originalrechnung mit einem Vermerk über Ihre Kostenübernahme zum Lohnkonto. Die Finanzverwaltung fordert diesen Nachweis, um einen zusätzlichen Werbungskostenabzug für die Maßnahme durch den Arbeitnehmer auszuschließen.
Abzuraten ist von Vereinbarungen, bei denen die Kosten der Maßnahme vom Arbeitgeber nur dann übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Prüfung einer Fortbildung besteht. In diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In solchen Fällen der Arbeitgeberunterstützung handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine Art „Bonus“ und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. (Oberfinanzdirektion NRW, Kurzinfo vom 25.10.2017).
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