• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Impfprämien steuerfrei?

Wie sind Geld- oder Sachprämien steuerlich zu bewerten?

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Einige Arbeitgeber gewähren Ihren Beschäftigten Geld- oder Sachprämien zur Steigerung der Impfmotivation. Lesen Sie, wie diese Leistungen steuerlich zu behandeln sind. 

Schutzimpfungen

Reine Schutzimpfungen, die beispielsweise durch einen Betriebsarzt durchgeführt werden, führen zu keinem geldwerten Vorteil. In der Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht, dass Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn führen.

Impfprämie

Im Zuge der Entwicklung der Corona-Krise mit dem Testzwang für nicht genesene bzw. nicht geimpfte Beschäftigte versuchen Firmen mit Geld- oder Sachprämien, die Impfbereitschaft der Mitarbeiter zu erhöhen.

Bei zusätzlichen Leistungen in Form von Impfprämien handelt es sich allerdings um Arbeitslohn. Es sind keine Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse. Im Vordergrund steht der Belohnungscharakter, der grundsätzlich zur Besteuerung führt.

Alternative 1: Ausnutzen der steuerfreien Corona-Prämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (steuerfreie Corona-Prämie). Diese Unterstützung kann grundsätzlich auch für eine Impfprämie in Betracht kommen, soweit die 1.500 Euro nicht bereits durch andere Corona- Beihilfen des Arbeitgebers ausgeschöpft ist und das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist (§ 3 Nr. 11a EStG).

Beispiel: Ein Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bisher eine Corona-Prämie in Höhe von 1.200 Euro steuerfrei gezahlt. Jetzt möchte er einen Anreiz bieten, sich impfen zu lassen, und zahlt im Dezember 2021 unter der Bedingung des Impfens einen Betrag in Höhe von 300 Euro als Corona-Prämie aus. Folge: Die Impfprämie ist im Rahmen des § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei, da auch mit der Impfprämie das steuerfreie Volumen (= 1.500 Euro) noch nicht überschritten ist.  

Alternative 2: Ausnutzen der Sachbezugsfreigrenze

Wenn die Steuerfreiheit der bis zu 1.500 Euro möglichen Corona-Prämie nicht (mehr) in Betracht kommt, kann der Arbeitgeber die Steuerfreiheit ggf. noch durch monatliche Sachleistungen erreichen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährt seinem Mitarbeiter wegen dessen Bereitschaft zur Impfung im ersten Quartal 2022 monatlich einen Benzingutschein im Wert von 50 Euro zur Einlösung bei der örtlichen Tankstelle. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle. Folge: Die monatliche Impfprämie in Form der Gutscheine bleibt im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei.

Mehr zum Thema:

Steuerfreie Corona-Prämie

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Hier geht's zur Anmeldung

Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?