Verpflegungspauschalen seit 2020
Für Arbeitgeber besteht seit 2020 die Möglichkeit, dem Mitarbeiter anlässlich dessen Auswärtstätigkeit höhere Verpflegungspauschalen steuerfrei zahlen zu können.
Ausgangssituation
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (Auswärtstätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale steuerfrei zahlbar.
Anhebung der Pauschalen
Die Verpflegungspauschale für volle Kalendertage (24 Stunden Abwesenheit) wurde zum 01.01.2020 von 24 Euro auf 28 Euro angehoben. Für An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) wird die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro erhöht.
Steuerfreie Verpflegungspauschalen | 2019 | seit 2020 |
---|---|---|
Abwesenheit bis zu 8 Stunden | 0 Euro | 0 Euro |
Abwesenheit mehr als 8 Stunden | 12 Euro | 14 Euro |
Anreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit | 12 Euro | 14 Euro |
Abreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit | 12 Euro | 14 Euro |
24-stündige Abwesenheit | 24 Euro | 28 Euro |
Dreimonatsfrist weiter zu beachten
Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist nach wie vor auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtigen Teil möglich
Als Folge der Anhebung der Verpflegungspauschalen steigt auch das Volumen für eine mögliche Lohnsteuerpauschalierung der Verpflegungspauschalen mit 25% gem. § 40 Absatz 2 Nr. 4 EStG.
Beispiel: Max Meier aus München fährt am 06.01.2022 dienstlich nach Nürnberg. Er ist 9 Stunden unterwegs. Zahlt der Arbeitgeber bei einer mehr als 8stündigen Abwesenheit in 2022 pro Tag beispielsweise 28 Euro, bleiben davon 14 Euro steuerfrei. Der übersteigende Betrag (= 14 Euro) kann mit 25 % pauschal versteuert werden.
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