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Verpflegungspauschalen

Für Unternehmen ist es möglich, Beschäftigten wegen einer Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen steuerfrei zu zahlen.

Ausgangssituation

Ihre Beschäftigten sind außerhalb der Wohnung und des eigentlichen Arbeitsplatzes (erste Tätigkeitsstätte) beruflich unterwegs? Dann können Sie für die Mehraufwendungen für Verpflegung eine steuerfreie Pauschale zahlen. Voraussetzung: Diese müssen tatsächlich entstanden und beruflich veranlasst sein.

Verpflegungspauschalen 2024 unverändert

Die vom Unternehmen steuerfrei zahlbaren inländischen Verpflegungspauschalen bleiben 2024 gleich.

 

Steuerfreie Verpflegungspauschalen2019seit 2023
Abwesenheit bis zu 8 Stunden0 Euro         0 Euro          
Abwesenheit mehr als 8 Stunden12 Euro14 Euro
Anreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit12 Euro14 Euro
Abreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit12 Euro14 Euro
24-stündige Abwesenheit24 Euro28 Euro

Kürzung der Verpflegungspauschale

Die Anhebung der Verpflegungspauschale wirkt sich auch auf eine gegebenenfalls erforderliche Kürzung der Verpflegungspauschale aus. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen den Beschäftigten im Rahmen der Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gewährt. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale berechnet.

Mahlzeitgewährung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

Kürzung der Verpflegungspauschale 2023
Frühstück20 % von 28 Euro = 5,60 Euro
Mittagessen40 % von 28 Euro = 11,20 Euro
Abendessen40 % von 28 Euro = 11,20 Euro

Beispiel: Eine Beschäftigte ist am 02.01.2024 für 9 Stunden auswärts tätig. Sie erhält im Rahmen der Dienstreise ein Mittagessen vom Unternehmen gestellt. Sie hat Anspruch auf eine Verpflegungspauschale für eine mehr als 8-stündige Abwesenheit in Höhe von 14 Euro. Wegen der Mahlzeitengewährung wird diese um 11,20 Euro (= 40 % von 28 Euro) gekürzt. Der Arbeitgeber darf für den 02.01.2024 noch 2,80 Euro als Verpflegungspauschale steuerfrei auszahlen.

Dreimonatsfrist weiter zu beachten

Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist nach wie vor auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtigen Teil möglich

Als Folge der Anhebung der Verpflegungspauschalen steigt auch das Volumen für eine mögliche Lohnsteuerpauschalierung der Verpflegungspauschalen mit 25 % gem. § 40 Absatz 2 Nr. 4 EStG.

Beispiel: Max Meier aus München fährt am 06.01.2024 dienstlich nach Nürnberg. Er ist 9 Stunden unterwegs. Zahlt die Firma bei einer mehr als 8-stündigen Abwesenheit in 2024 pro Tag beispielsweise 28 Euro, bleiben davon 14 Euro steuerfrei. Der übersteigende Betrag (= 14 Euro) kann mit 25 % pauschal versteuert werden.

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