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Verpflegungspauschalen seit 2020

Für Arbeitgeber besteht seit 2020 die Möglichkeit, dem Mitarbeiter anlässlich dessen Auswärtstätigkeit höhere Verpflegungspauschalen steuerfrei zahlen zu können.

Ausgangssituation

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (Auswärtstätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale steuerfrei zahlbar.

Anhebung der Pauschalen

Die Verpflegungspauschale für volle Kalendertage (24 Stunden Abwesenheit) wurde zum 01.01.2020 von 24 Euro auf 28 Euro angehoben. Für An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) wird die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro erhöht.

Steuerfreie Verpflegungspauschalen2019seit 2020
Abwesenheit bis zu 8 Stunden0 Euro         0 Euro          
Abwesenheit mehr als 8 Stunden12 Euro14 Euro
Anreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit12 Euro14 Euro
Abreisetag bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit12 Euro14 Euro
24-stündige Abwesenheit24 Euro28 Euro

Dreimonatsfrist weiter zu beachten

Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist nach wie vor auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtigen Teil möglich

Als Folge der Anhebung der Verpflegungspauschalen steigt auch das Volumen für eine mögliche Lohnsteuerpauschalierung der Verpflegungspauschalen mit 25% gem. § 40 Absatz 2 Nr. 4 EStG.

Beispiel: Max Meier aus München fährt am 06.01.2022 dienstlich nach Nürnberg. Er ist 9 Stunden unterwegs. Zahlt der Arbeitgeber bei einer mehr als 8stündigen Abwesenheit in 2022 pro Tag beispielsweise 28 Euro, bleiben davon 14 Euro steuerfrei. Der übersteigende Betrag (= 14 Euro) kann mit 25 % pauschal versteuert werden.

Mehr zum Thema:

Sachbezugswerte 2022

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