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Entgeltfortzahlung aus Provisionen während des Urlaubs

Erhält ein Arbeitnehmer neben einem Fixum laufende Provisionen, so sind ihm auch während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit fiktive Provisionen fortzuzahlen. Die Länge des Referenzzeitraums ist sachdienlich zu wählen.

Ein Arbeitnehmer, der während seiner Fehlzeiten neben dem Festgehalt laufende Zahlungen aus einem Provisionsguthaben erhält, kann zusätzlich Provision nach dem vorangegangenen Durchschnittsverdienst verlangen. Dass während des Urlaubs weiterhin Provisionen fällig werden, führt - entgegen der Auffassung des Arbeitgebers - nicht zu einer Doppelzahlung. Diese dann fällig werdenden Provisionen beruhen auf anderen Geschäften.

Im verhandelten Fall war der Arbeitnehmer in der Zeit von 2011 bis 2017 bei einem Unternehmen im Außendienst beschäftigt. Vereinbart war ein monatliches Festgehalt in Höhe von 700 Euro zuzüglich abzurechnender Provisionen. Die Provisionszahlung erfolgte durch monatliche Abschläge in erfolgsabhängiger Höhe sowie durch Abrechnung eventueller Provisionsguthaben. Der Provisionsanspruch entstand mit der Zahlung der Kunden. In Zeiten, während derer der Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder Feiertagen keine Arbeitsleistung erbrachte, zahlte das Unternehmen lediglich das Fixgehalt zusammen mit den Provisionsvorschüssen aus. Der Mitarbeiter beanspruchte zusätzliche durchschnittliche (fiktive) Provisionstagessätze.

Laut Gericht hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von weiteren fiktiven Provisionsansprüchen für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Feiertage. In der Höhe bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Für die Entgeltzahlung während der Arbeitsunfähigkeit war zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf einen größeren Berechnungsabschnitt zurückzugreifen, da die monatlichen Provisionseinkünfte des Vertriebsmitarbeiters starke Schwankungen aufwiesen (zwischen 0 Euro und 44.000 Euro). Hierfür erschien im Streitfall die Zeitspanne von zwölf Monaten geeignet.

(LAG Köln, Urteil vom 8.11.2018, Az.: 6 Sa 256/18)

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