Zahlstellen - Maschinelle Datenübermittlung
Versorgungsbezüge sind Arbeitgeberleistungen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen.
Von diesen sogenannten Betriebsrenten sind grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Da nur die vorgenannten Versicherungszweige betroffen sind, findet ein Datenaustausch lediglich zwischen Zahlstelle und Krankenkasse statt.
Meldungen der Zahlstelle
Die Zahlstellen melden an die für den Versorgungsempfänger zuständige Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezuges. Dies geschieht im Rahmen des maschinellen Zahlstellenmeldeverfahrens per Datenübermittlung. Zu melden sind der Beginn, das Ende sowie die Höhe eines jeden Versorgungsbezugs.
Meldungen der Krankenkasse
Auf Basis der Meldungen der Zahlstellen ermittelt die Krankenkasse des Versorgungsempfängers dann den maximalen Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung: den sogenannten maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug (VB-max).
Durch die elektronische Rückmeldung der Krankenkasse, erfährt die Zahlstelle, ob und bis zu welchem Betrag der Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Außerdem werden aktuell immer der maximale Umfang der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (VB-max) sowie die maßgebenden Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Krankenkasse zurückgemeldet.
Zahlstellenmeldeverfahren seit 1. Oktober 2020
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge ein Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2022 = 164,50 Euro). Voraussetzung ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die (gleich hohe) Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschreiten. Der Freibetrag gilt lediglich für die Einnahmen aus Betriebsrenten und nur für die Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Zahlstellen melden die Versorgungsbezüge an die Einzugsstellen (ab 2020 obligatorisch in elektronischer Form). Sie führen die Beiträge auf Versorgungsbezüge für alle versicherungspflichtig Krankenversicherten an die Einzugsstellen ab.
Für die Berücksichtigung des Freibetrags benötigen die Zahlstellen jedoch noch weitere Informationen, denn sie haben keine Kenntnis davon, ob ein Versicherter noch weitere Versorgungsbezüge erhält oder ein Arbeitseinkommen erzielt. Damit sie die Beiträge unter Anwendung des Freibetrags richtig berechnen können, ist daher eine Rückmeldung der Krankenkasse erforderlich.
Da die Einführung eines Freibetrags für Versorgungsbezüge Ende 2019 kurzfristig erfolgte, konnten die datentechnischen Voraussetzungen für eine solche Rückmeldung nicht schon zum 1. Januar 2020 geschaffen werden. Diese Rückmeldung wurde durch eine Änderung des Zahlstellen-Meldeverfahrens zum 1. Oktober 2020 eingeführt.
Die Krankenkassen melden den Zahlstellen ab diesem Zeitpunkt, ob Versicherte bei Mehrfachbezug Anspruch auf einen anteiligen Freibetrag haben. Im Datenaustausch von den Krankenkassen zu den Zahlstellen wird der Datenbaustein „DBKZ – Meldung der Krankenkasse an die Zahlstelle“ um zwei Datenfelder ergänzt:
Im Datenfeld „KENNZ-FREIBETRAG KENNZFB“ wird festgestellt, ob die Zahlstelle beim Versicherten einen Freibetrag zu berücksichtigen hat. Neben „JA“ und „NEIN“ ist hier auch der Eintrag „ANTEILIG“ möglich, z.B. wenn der Freibetrag durch den Versorgungsbezug nicht ausgeschöpft wird, der Versicherte aber noch andere Versorgungsbezüge erhält. Im Datenfeld „HOEHE-FREIBETRAG FB“ wird in diesen Fällen die Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrags angegeben.
Durch die zeitversetzte Umsetzung der neuen Meldepflichten sind rückwirkende Korrekturen der abgegebenen Meldungen von Krankenkassen und Zahlstellen im Oktober 2020 für den Meldezeitraum 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 vorzunehmen. Die Einzelheiten dazu enthalten die „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren“ in der vom 1. Oktober 2020 geltenden Fassung, Kapitel 5 unter www.gkv-datenaustausch.de.
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