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Amateursportler und Sozialversicherung

Immer häufiger kommt es vor, dass Amateursportler regelmäßige Zahlungen ihres Sportvereins erhalten. Wie wird dieser Personenkreis sozialversicherungsrechtlich beurteilt?

Bei der Beurteilung von einzelnen arbeitnehmerähnlichen Gruppen gibt es immer wieder Unklarheiten. Eine klare Trennung zwischen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als Beschäftigter ist oft nicht möglich.

Darum haben die Spitzenverbände einheitliche Regelungen für den Personenkreis der „Sportler“ geschaffen.

Grenzwert

Die Grenze bis zu der grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht um Zahlung von Arbeitsentgelt handelt, liegt bei 250 Euro monatlich. Man geht davon aus, dass der Sport zum reinen Selbstzweck dient und nicht zur Erzielung von Einkünften.

Die Grenze orientiert sich an der Übungsleiterpauschale nach dem Einkommenssteuergesetz. Diese wird bereits in der Sozialversicherung angewendet, wenn es sich beispielsweise um geringfügig Beschäftigte handelt. Hier ist der Übungsleiterfreibetrag dem Entgelt nicht zuzurechnen.

Amateursportler ohne Zahlungen

Kein Arbeitsentgelt – keine Sozialversicherungspflicht. Es kann kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Amateursportler mit Zahlungen bis 250 Euro monatlich

Eine Zahlung bis 250 Euro monatlich legt die widerlegbare Vermutung nahe, dass es sich um eine Zahlung ohne wirtschaftliche Gegenleistung des Sportlers handelt. Somit besteht Sozialversicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Es kann sich allerdings um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, wenn die Zahlung zwar 250 Euro unterschreitet, sie aber nicht lediglich der sportlichen Motivation dient oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Da es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, sind diese Amateursportler an die Minijob-Zentrale zu melden.

Zahlungen über 250 Euro monatlich

Auch bei Zahlungen über dem Grenzwert kann Sozialversicherungsfreiheit gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn es sich nachweisbar um Zahlungen handelt, die aus besonderen Gründen gezahlt werden – beispielsweise für Transportkosten eines Sportgeräts.

Sollte es sich um monatlich feste Zahlungen ohne besondere Gründe handeln, besteht eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es muss dann geprüft werden, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Übersteigt die Zahlung die Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 450 Euro, entsteht Sozialversicherungspflicht.

Übrigens: Der Grenzwert von 250 Euro ist keine Freigrenze. Das bedeutet, dass nicht nur der übersteigende Teil dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, sondern der Gesamtbetrag.

Mehr zum Thema:

Übungsleiterpauschale

Minijobs (Geringfügige Beschäftigung)

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