Ferienjobs und Sozialversicherung
Mit Beginn der schulfreien Zeit schlägt wieder die Stunde der Ferienjobber.
Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern
Für Beschäftigungen, die von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigten anzuwenden. Sie unterliegen also grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Weil diese Beschäftigungen allerdings meistens geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind, besteht Versicherungsfreiheit. In der Arbeitslosenversicherung sind Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) sind auch Schülerinnen und Schüler in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 556 Euro monatlich beträgt.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wovon man sich aber befreien lassen kann. Unternehmen haben in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für gesetzlich krankenversicherte Schülerinnen und Schüler pauschale Krankenversicherungs- sowie Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen (13 bzw. 15 Prozent). Wird keine Befreiung beantragt, sind Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent zu zahlen. Davon entfallen auf die Firma 15 Prozent und 3,6 Prozent auf die Schülerin bzw. den Schüler.
Gut zu wissen: Personen, die während der Schulzeit einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung nachgehen und diese in den Sommerferien ausweiten und dann mehr als 556 Euro monatlich verdienen, können auch in den Ferien versicherungsfrei beschäftigt sein. Voraussetzung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf vorausschauend im Jahresdurchschnitt 556 Euro monatlich nicht übersteigen. Das Jahresarbeitsentgelt darf also nicht mehr als 6.456 Euro im Jahr betragen (12 Monate × 556 Euro).
Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung
Aushilfsbeschäftigungen von Schülerinnen und Schülern, die ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien erfolgen, sind als kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei. Das gilt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Berufsmäßigkeit liegt bei Schülerinnen und Schülern nicht vor.
Hinweis: Damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Ferienjobs übersichtlich als Download zusammengestellt.

"Ich informiere Sie gerne rund ums Thema Ferienjobs.“
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und somit versicherungspflichtig.
Berufsmäßig sind befristete Beschäftigungen vor Aufnahme einer ersten Dauerbeschäftigung, eines Ausbildungsverhältnisses, eines versicherungsfreien Dienstverhältnisses als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf, als Soldatin bzw. Soldat auf Zeit oder Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder eines dualen Studiums.
Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erstellt, ergibt sich daraus das Datum für das Ende der Schulzeit. Außerdem endet die Eigenschaft als Schülerin bzw. Schüler mit dem Abbruch der Schulausbildung.
Befristete Beschäftigungen von Schulabgängern
Häufig üben Schulabgängerinnen/Schulabgänger eine befristete Beschäftigung aus. Sozialversicherungsrechtlich werden sie dann nicht mehr als Schülerinnen bzw. Schüler, sondern als Beschäftigte beurteilt. Eine
Als berufsmäßig angesehen werden auch Beschäftigungen zwischen Schulende und der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder am freiwilligen Wehrdienst. Dies gilt auch dann, wenn anschließend nach Ende des Freiwilligendienstes eine Fachschulausbildung oder ein Fach- oder Hochschulstudium beabsichtigt ist.
Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Studiumaufnahme sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Es besteht also grundsätzlich Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ferienjobber, die in den Schul- oder Semesterferien bei Ihnen eine Beschäftigung ausüben, sind in Ihrem Betrieb eingegliedert und an Ihre Weisungen gebunden. Wie andere Beschäftigte unterliegen sie deshalb grundsätzlich dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Aber Achtung, auch hier gibt es Freibeträge.