Praktikanten und Sozialversicherung
Bei einem Praktikum wird unterschieden zwischen vorgeschriebenem und nicht vorgeschriebenem Praktikum.
Ein vorgeschriebenes Praktikum liegt vor, wenn es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung „normiert“ ist. Es besteht also eine Verpflichtung ein Praktikum im Rahmen des Studiums zu absolvieren und in betrieblicher Berufsbildung auszuüben.
Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet wird, unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einem Praktikum, das vorgeschrieben ist. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung.
Vorgeschriebenes Vorpraktikum
Kranken- und Pflegeversicherung
Bei Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ist zu unterscheiden, ob für diese Tätigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung - in diesem Fall allerdings als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter (Praktikant). Eine eventuell bestehende Familienversicherung ist in diesem Fall jedoch vorrangig.
Hinweis: Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit als geringfügige Beschäftigung kommt nicht in Betracht.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn des Fachschulbesuchs abgeleistet werden und auch unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung handelt und die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht anzuwenden sind, kommt für Vorpraktikanten Versicherungsfreiheit nicht in Betracht.
Die Vorpraktikanten unterliegen, weil sie nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, auch dann der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert.
Erhalten diese Praktikanten kein Arbeitsentgelt, werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. In 2024 betragen die Werte 35,35 Euro in den alten, beziehungsweise 34,65 Euro in den neuen Bundesländern.
Wichtig: Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.
Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum
Im Gegensatz zu vorgeschriebenen Vorpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vorpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.
Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da nicht vorgeschriebene Vorpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen. Das gilt, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig) ausgeübt werden.
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Laut Gesetz sind Personen kranken- und pflegeversicherungsfrei sowie versicherungsfrei zur Arbeitsförderung, die während des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Dies gilt nicht nur für sogenannte Werkstudenten, sondern ebenfalls für Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Praktikanten an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert und ihrem Erscheinungsbild nach Studenten sind. Es besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Hinweis: Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten
Rentenversicherung
Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts sind diese Praktika versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
Vorgeschriebenes Nachpraktikum
Kranken- und Pflegeversicherung
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung – genauso wie bei Vorpraktika – danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht.
Wird das Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht als Praktikant. Wird Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer.
Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.
Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst besteht Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird. Wird der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) absolviert, besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, sofern eine Gewährleistungsentscheidung vorliegt.
Erhalten diese Praktikanten kein Arbeitsentgelt, werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. In 2024 betragen die Werte 35,35 Euro in den alten, beziehungsweise 34,65 Euro in den neuen Bundesländern.
Nicht vorgeschriebenes Nachpraktikum
Im Gegensatz zu vorgeschriebenen Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.
Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da nicht vorgeschriebene Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden.