Entgeltfortzahlung: Auch Minijobber haben Anspruch
Minijobber haben – wie alle anderen Beschäftigten auch – im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Anspruch besteht mindestens für bis zu sechs Wochen wegen derselben Krankheit. In dieser Zeit müssen Unternehmen dem
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Sie gilt auch bei einer Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Die Art des Arbeitsverhältnisses ist dabei unerheblich.
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, ist der Verdienst für jede Erkrankung bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Anders sieht es aus, wenn aufgrund derselben Krankheit innerhalb von 12 Monaten wiederholt Arbeitsunfähigkeit besteht. In diesem Fall sind die entsprechenden Vorerkrankungstage bei der Ermittlung des Anspruches auf Lohnfortzahlung anzurechnen. Liegen zwischen zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Ob die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit vorliegt, ist für die Unternehmen schwer festzustellen, denn in der Regel kennen sie den Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht. Sie können ihn aber für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung bei der zuständigen Krankenkasse erfragen. Für Minijobber ohne eigenen Krankenversicherungsschutz (z. B. Familienversicherung) ist diese Abfrage nicht möglich. Firmen sollten ihre Minijobber daher zu den Vorerkrankungszeiten befragen. Dabei muss nicht die genaue Diagnose benannt werden. Es genügt die Mitteilung, ob die Erkrankungen auf demselben Grundleiden beruhen.
Das seit dem 1. Januar 2023 geltende
Damit Unternehmen durch die Entgeltfortzahlung keine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung haben, gibt es die