Unser Widerspruchsausschuss
Der Widerspruchsausschuss ist einer von vier Ausschüssen des Verwaltungsrates.
Der Widerspruchsausschuss ist einer von vier Ausschüssen des Verwaltungsrates der SBK und tagt bei der SBK einmal monatlich. Er setzt sich zusammen aus drei Versichertenvertretern und drei Arbeitgebervertretern.
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Der Widerspruchsausschuss entscheidet über die Widersprüche, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Er entscheidet zudem über Widersprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz, wenn der Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ganz oder teilweise abgelehnt worden ist.
Was ist ein Widerspruch und wie kommt er in den Ausschuss?
Sind Sie mit einer Entscheidung der SBK jedoch einmal nicht einverstanden, so haben Sie – neben der Möglichkeit, mit Ihrem Kundenberater zu sprechen und ebenfalls eine Beschwerde einzulegen – die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidungen (den Bescheid) einzulegen.

"Qualität bedeutet für uns als SBK, die Erwartungen unserer Kunden (Versicherte und Arbeitgeber) zu erfüllen. Auch wenn wir Ihrem Anliegen vielleicht einmal nicht so nachkommen können, wie Sie es sich wünschen, so ist es uns ein besonderes Anliegen, dass Sie unsere Entscheidung nachvollziehen können und die Gründe unseres Handelns verstehen – ganz nach unserem Versprechen „Wir sind auf deiner Seite.“
Sandra Hofmann, Teamleiterin Widersprüche
Gut zu wissen:
Um einen Widerspruch zu erheben, haben Sie in der Regel einen Monat nach Erhalt der Entscheidung (des Bescheides) Zeit.
Nach Eingang des Widerspruchs prüft Ihr persönlicher Kundenberater zunächst Ihr Anliegen nochmals im Hinblick darauf, ob es ihm möglich ist – ggf. mit weiteren Informationen – zu einer anderen Entscheidung zu kommen. Kann Ihr Kundenberater eine einvernehmliche Lösung für Sie finden, so korrigiert er seine Ursprungsentscheidung selbst. In diesem Fall wurde dem Widerspruch abgeholfen. Das Vorgehen ist hier dem Grunde nach identisch bzw. vergleichbar mit dem Vorgehen bei der Beschwerdebearbeitung.
Wenn Ihr Kundenberater auch nach intensiver zweiter Prüfung keine andere Entscheidung treffen kann, leitet er Ihren Widerspruch an die Widerspruchsstelle der SBK weiter.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort bereiten Ihren Widerspruch dann für den Widerspruchsausschuss vor, der in der monatlich stattfindenden Ausschussitzung über Ihren Widerspruch berät und letztendlich entscheidet.
In diesem Ausschuss werden die Widersprüche von SBK-Kunden nochmals umfassend beraten, die Entscheidung der SBK geprüft und entschieden, ob es bei der Entscheidung der SBK verbleibt. Der Widerspruchsausschuss ist, ebenso wie die SBK, in seiner Entscheidung an die Gesetze der Sozialversicherung gebunden.
Verbleibt es bei der Entscheidung, die die SBK getroffen hat, erlässt der Ausschuss einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Sollten Sie auch anhand des Widerspruchsbescheides die Entscheidung nicht mittragen können, so haben Sie nach Erhalt des Widerspruchsbescheides noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Kommt der Widerspruchsausschuss zu einem anderen Ergebnis als die SBK, dann wird ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid erlassen und damit die ursprüngliche Entscheidung der SBK korrigiert.