Sie möchten Widerspruch einlegen?
Das Widerspruchsverfahren im Überblick
Nicht immer kann die SBK oder SBK Pflegekasse Ihnen die Leistungen genehmigen, die Sie beantragt haben. Es kommt vor, dass Leistungen nach sorgfältiger Prüfungen abgelehnt werden müssen. Immer dann, wenn Sie eine Ablehnung der SBK oder der SBK-Pflegekasse erhalten, haben Sie die Möglichkeit dagegen Widerspruch zu erheben. Die SBK oder die SBK-Pflegekasse prüft dann Ihre Entscheidung nochmals und berücksichtigt dabei auch mögliche Begründungen, die Sie mit dem Widerspruch nachreichen. Das gleiche gilt z.B. auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.
Gut zu wissen:
schriftlich mit Ihrer Unterschrift,- persönlich in einer unserer
Geschäftsstellen – wir nehmen Ihren Widerspruch dort gerne auf – oder - elektronisch, zum Beispiel bequem über
Meine SBK . Alternativ können Sie eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 36a SGB I nutzen. - Bitte beachten Sie: Eine einfache E-Mail reicht gesetzlich nicht aus.
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Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche, die dem Ausschuss vorgelegt werden.







