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Sie möchten Widerspruch einlegen?

Das Widerspruchsverfahren im Überblick

Nicht immer kann die SBK oder SBK Pflegekasse Ihnen die Leistungen genehmigen, die Sie beantragt haben. Es kommt vor, dass Leistungen nach sorgfältiger Prüfungen abgelehnt werden müssen. Immer dann, wenn Sie eine Ablehnung der SBK oder der SBK-Pflegekasse erhalten, haben Sie die Möglichkeit dagegen Widerspruch zu erheben. Die SBK oder die SBK-Pflegekasse prüft dann Ihre Entscheidung nochmals und berücksichtigt dabei auch mögliche Begründungen, die Sie mit dem Widerspruch nachreichen. Das gleiche gilt z.B. auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.

Gut zu wissen:

  • Um einen Widerspruch zu erheben, haben Sie in der Regel einen Monat nach Erhalt der Entscheidung (des Bescheides) Zeit.

  • Sie können den Widerspruch schriftlich oder auch per E-Mail erheben. Sie können auch Meine SBK nutzen, um den Widerspruch einzureichen.

  • Nach Eingang des Widerspruchs prüft Ihre persönliche Kundberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater zunächst Ihr Anliegen nochmals im Hinblick darauf, ob es möglich ist – ggf. mit weiteren Informationen – zu einer anderen Entscheidung zu kommen. Kann Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater eine einvernehmliche Lösung für Sie finden, so korrigieren sie ihre Ursprungsentscheidung selbst. In diesem Fall wurde dem Widerspruch abgeholfen.

  • Wenn Ihr Kundenberater auch nach intensiver zweiter Prüfung keine andere Entscheidung treffen kann, leitet er Ihren Widerspruch an die Widerspruchsstelle der SBK weiter.

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort bereiten Ihren Widerspruch dann für den Widerspruchsausschuss vor, der in der monatlich stattfindenden Ausschussitzung über Ihren Widerspruch berät und letztendlich entscheidet.

  • In diesem Ausschuss werden die Widersprüche von SBK-Kunden nochmals umfassend beraten, die Entscheidung der SBK geprüft und entschieden, ob es bei der Entscheidung der SBK verbleibt. Der Widerspruchsausschuss ist, ebenso wie die SBK, in seiner Entscheidung an die Gesetze der Sozialversicherung gebunden.

  • Kommt der Widerspruchsausschuss zu einem anderen Ergebnis als die SBK, dann wird ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid erlassen und damit die ursprüngliche Entscheidung der SBK korrigiert.

  • Verbleibt es bei der Entscheidung, die die SBK getroffen hat, erlässt der Ausschuss einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Sollten Sie auch anhand des Widerspruchsbescheides die Entscheidung nicht mittragen können, so haben Sie nach Erhalt des Widerspruchsbescheides noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

  • Stellen Sie fest, dass sich die Sache für Sie geklärt hat und Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurückziehen möchten, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Melden Sie sich dazu gerne vorab telefonisch bei uns.

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    Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche, die dem Ausschuss vorgelegt werden.

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