Pflegeversicherung

Wenn es um Pflege geht, sind Sie mit der SBK optimal abgesichert.

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Hierdurch sind Sie abgesichert, wenn Sie einmal eine ambulante oder stationäre Pflege brauchen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ihre Beitragshöhe berechnet sich aus Ihren Brutto-Einnahmen. Sie gelten auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Grenze zur Beitragsbemessung liegt im Jahr 2024 bei monatlich 5.175,00 €. Sollte Ihr Einkommen unter dieser Grenze liegen, bezahlen Sie nur die Beiträge aus Ihren ermittelten Brutto-Einkommen. Sofern Ihre Brutto-Einnahmen oberhalb dieser Grenze liegen, bezahlen für den über diese Grenze hinausgehenden Teil keinen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständige oder Nichterwerbstätige) gibt es eine Mindestgrenze, aus der die Beiträge berechnet werden, auch dann wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Weitere Informationen zu den Beiträgen für freiwillig Versicherte finden Sie hier bzw. für Selbstständige hier.

Zusammensetzung des Pflege-Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung setzt sich zusammen aus dem Basis-Beitragssatz von 3,4 % und ggf. einem Abschlag oder Zuschlag zu diesem, abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Der Basis-Beitragssatz wird bei Arbeitnehmenden und Personen in Rente zur Hälfte vom Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger bezahlt.

Anzahl KinderAbschlag oder ZuschlagPflege-
Beitragssatz
Arbeitnehmer anteilArbeitgeber-
anteil*

Versicherte ohne Kind

Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 % mit einem Zuschlag von 0,6 %4 %2,3 %
(=1,7 % + 0,6 %)
1,7 %

Versicherte mit einem oder mehreren Kindern über 25

Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 %3,4 % 1,7 %1,7 %

1 Kind unter 25

Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 %3,4 %1,7 %1,7 %

2 Kinder unter 25

Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,25 %

3,15 %1,45 %
(=1,7 % - 0,25 %)
1,7 %

3 Kinder unter 25

Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,5 %2,9 %1,2 %
(=1,7 % - 0,5 %)
1,7 %

4 Kinder unter 25

Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,75 %2,65 %0,95 %
(=1,7 % - 0,75 %)
1,7 %

5 Kinder oder mehr unter 25

Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -1,0 %

2,4 %

0,7 %
(=1,7 % - 1 %)

1,7 %

* Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 %

Ein Beispiel:

Bei einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.500 € im Monat und einem Arbeitgeberanteil von 1,7 % (in Sachsen 1,2 %) berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung wie folgt:

Für Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre:
2.500 € x 3,4 % = 85,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
85,00 € - 42,50 € = 42,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

Für Versicherte ohne Kind ab Vollendung des 23. Lebensjahres:
2.500 € x 4,0 % = 100,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
100,00 € - 42,50 € = 57,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

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